Aufgrund des „Ibero Tours“, Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union1 hält der Bundesfinanzhof nicht daran fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Bei der Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Berichtigung führt, handelt es sich um das Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 UStG2. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG ist in den Streitjahren (2002 bis 2005) Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL). Danach wird im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Besteuerungsgrundlage (Steuerbemessungsgrundlage) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt Art. 73 MwStSystRL). Danach umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer (Erwerber) oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Entgeltminderung bejaht.
Der Unionsgerichtshof hat mit Urteil „Ibero Tours“3 entschieden, dass sich aus seinem Urteil „Elida Gibbs“4 keine Entgeltminderung für den Fall ergibt, dass „ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.“
Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt5. Aufgrund dieses Urteils hält der Bundesfinanzhof nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung6 fest, dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs weicht damit nicht von der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesfinanzhofs ab. Denn das BFH-Urteil vom 15. Februar 20127 betrifft eine anders gelagerte Fallgestaltung, bei der dem EuGH-Urteil „Elida Gibbs“8 entsprechend eine Lieferkette über einen Zwischenhändler vorliegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Februar 2014 – V R 18/11
- EuGH, Urteils vom 16.01.2014 – C-300/12 [Ibero Tours], DStR 2014, 139[↩]
- BFH, Urteile vom 28.05.2009 – V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870, unter II. 3.a; vom 17.12 2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, unter II. 1.; und vom 11.02.2010 – V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, unter II. 1.[↩]
- EuGH, Urteil „Ibero Tours“ in DStR 2014, 139, Leitsatz[↩]
- EuGH, Urteil „Elida Gibbs“ in Slg. 1996, I-5339[↩]
- EuGH, Urteil „Ibero Tours“ in DStR 2014, 139, Rdnr. 27[↩]
- BFH, Urteile vom 12.01.2006 – V R 3/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II. 2. mit Berechnungsbeispiel; vom 13.07.2006 – V R 46/05, BFHE 214, 463, BStBl II 2007, 186[↩]
- BFH, Urteil vom 15.02.2012 – XI R 24/09, BFHE 236, 267, BStBl II 2013, 712[↩]
- EuGH, Urteil „Elida Gibbs“, in Slg. 1996, I-5339[↩]