Maschinenleistungen für andere Land- und Forstwirte sind nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts unabhängig von einer ertragsteuerlichen Qualifizierung als „landwirtschaftliche Dienstleistungen“ im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie ohne betragsmäßige Beschränkung Umsätze, die in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen.

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. März 2009 – 16 K 450/07
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