Leistungen in der Arbeitssicherheit

Betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz sind stets nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, ein ggf. vereinbartes einheitliches Entgelt ist sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen.
Das BMF-Schreiben vom 8. November 2001, BStBl I S. 826, ist insoweit nicht mehr anzuwenden.

Leistungen in der Arbeitssicherheit

Für vor dem 1. Januar 2008 ausgeführte Leistungen wird die Behandlung als umsatzsteuerpflichtig nicht beanstandet.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Mai 2007 – IV A 5 – S 7100/07/0011
IV A 6 – S 7170/07/0003 DOK 2007/0189309

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