Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen

Die Finanzverwaltung zieht die Konsequenzen aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer bei Pflanzenlieferungen. Im Juni 2009 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können.

Lieferung und Einpflanzen von Pflanzen

Die Finanzverwaltung möchte die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einbringens in den Boden als jeweils selbständige Leistung nunmehr im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 29 der Umsatzsteuer-Richtlinien vornehmen. Die Annahme einer nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegenden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.
Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen1 eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Unternehmer – über den Transport hinaus – auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, sind sie nicht mehr anzuwenden.

Sofern zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, besteht das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen regelmäßig nicht nur am Erhalt der Verfügungs-macht über die Pflanze. In diesen Fällen, z. B. bei der Grabpflege, ist daher weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen2, denn das Interesse des Leistungsempfängers besteht hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso ist bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (z. B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung) auch weiterhin insgesamt von einer einheitlichen Werklieferung – Erstellung einer Gartenanlage – auszugehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt3.

Die neue Regelung soll uneingeschränkt ab dem 1. April 2010 gelten. Für die bis dahin ausgeführten Lieferungen und Einpflanzen besteht ein Wahlrecht: Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Februar 2010 – IV D 2 – S 7221/09/10001 [2010/0073876]

  1. insbesondere Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 – IV B 7 – S 7220 – 46/04, BStBl I S. 638[]
  2. vgl. Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, a.a.O.[]
  3. vgl. Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, a.a.O.[]