Lottospielgemeinschaften

Lottospielgemeinschaften können, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, der Umsatzsteuer unterliegen. Typischerweise nehmen bei diesen Tippgemeinschaften Lotterieteilnahmevermittler für von ihnen geworbene Spielergemeinschaften an Lotterien teil, wobei die einzelnen Spieler an den Vermittler eine Gebühr zahlen, die dieser zum Teil als Spieleinsatz an den Lotterieveranstalter weiterleiten muss; der Rest verbleibt dem Vermittler als Gebühr für seine Tätigkeit. Umsatzsteuer muss der Vermittler allerdings nach Ansicht der Cottbuser Finanzrichter nicht nur auf den ihm verbleibenden Gebührenanteil entrichten, sondern auf den gesamten von dem Spieler an ihn gezahlten Betrag.

Lottospielgemeinschaften

Das FG folgte damit nicht der Argumentation des klagenden Lotterieteilnahmevermittlers, dass es sich insoweit um einen sogenannten durchlaufenden Posten handele, also um Geld, das er im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und weitergeleitet hat. Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass im konkreten Fall die einzelnen Spieler nicht wussten, welcher Teil des von ihnen an den Vermittler gezahlten Geldes von diesem weitergeleitet wurde und welcher Teil ihm verblieb. Dass der eigentliche Spieleinsatz nur etwa ¼ der von den Spielern zu entrichtenden Gesamtgebühr betrug, hatte der Lotterieteilnahmevermittler seinen Kunden nämlich nicht deutlich mitgeteilt. Wer aber einen anderen nur als “Zahlstelle” benutze, müsse jedenfalls wissen, um die Weiterleitung welchen Betrages es gehe. Der Lotterieteilnahmevermittler kann sich auch nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit von Lotterieumsätzen berufen, weil er wegen umfangreicher Serviceleistungen keine Leistungen erbringt, die mit denen der Lotterieveranstalter vergleichbar wären.

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Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist noch nicht rechtskräftig, die hiergegen eingelegte Revision ist noch beim Bundesfinanzhof in München anhängig (XI R 4/09).

Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.12.2008 – 7 K 5384/05 B