Die Vereinbarung von Mindestlizenzgebühren kann zu Teilleistungen führen, die auch ohne Entgeltentrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Nach der im Jahr 2000 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG war der Unternehmer berechtigt, als Vorsteuerbetrag „die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind“ abzuziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, war er nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.
Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG berechtigen neben Leistungen auch Teilleistungen. Teilleistungen liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind derartige Teilleistungen z.B. bei Mietverträgen über eine bestimmte (Mindest-)Laufzeit gegeben, wenn sie in monatliche Zahlungs- und Leistungsabschnitte untergliedert sind und durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder -belege konkretisiert werden [1].
Im Streitfall führte die Vereinbarung der für einzelne Kalenderjahre geschuldeten Mindestlizenzgebühr zu Teilleistungen. Ebenso wie bei einem Mietvertrag sah der Lizenzvertrag eine bestimmte Gesamtlaufzeit vor, wobei für einzelne Zeiträume der vertraglichen Gesamtlaufzeit ein jeweils eigenständiges Entgelt zu entrichten war. Bei diesen Einzelzeiträumen wie z.B. dem Kalenderjahr 2000 handelte es sich um Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung, für die gesonderte Entgeltvereinbarungen vorlagen. Daher kommt es für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs entgegen dem Finanzgericht, Urteil nur auf die Erbringung der Teilleistung und die Erteilung der Rechnung, nicht aber auch auf die Bezahlung der Rechnung an, so dass im Hinblick auf den für Dezember 2000 vorgenommenen Vorsteuerabzug auch keine Berichtigungspflicht nach § 153 AO bestehen konnte.
Dem Vorsteuerabzug steht auch nicht entgegen, dass die der GmbH eingeräumte Lizenz wirtschaftlich wertlos war und der Lizenzgeber möglicherweise in Betrugsabsicht gehandelt hat [2].
Aufgrund der Kündigung des Lizenzvertrages durch die GmbH am 2.03.2001 war der für das Jahr 2000 zu Recht in Anspruch genommene Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG erst im Jahr 2001 zu berichtigen. Aus der Kündigung ergab sich, dass die GmbH im Hinblick auf die Mängel der eingeräumten Lizenz nicht mehr bereit war, die für das Vorjahr geschuldete Zahlung zu leisten. Aufgrund der Kündigung stand fest, dass der Anspruch auf Entrichtung der Lizenzgebühr nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen war, dass der Lizenzgeber seinen Anspruch jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann [3].
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. April 2013 – V R 19/12
- BFH, Urteil vom 09.09.1993 – V R 42/91, BFHE 173, 231, BStBl II 1994, 269, Leitsatz 1[↩]
- vgl. zur Lieferung abhandengekommener Sachen und zur Lieferung in Betrugsabsicht BFH, Urteil vom 08.09.2011 – V R 43/10, BFHE 235, 501, BFH/NV 2012, 664, unter II.2.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil vom 20.07.2006 – V R 13/04, BFHE 214, 471, BStBl II 2007, 22, unter II.1.a[↩]