Die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft bestimmen sich, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss, allein nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die aktienrechtliche Abhängigkeitsvermutung nach § 17 AktG hat insoweit keine Bedeutung.

Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass der Organträger eine von seinem Willen abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft verhindern kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Dezember 2007 – V R 26/06