Für die Unternehmereigenschaft ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann „der Unternehmer“ die
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