Die nachträgliche Korrektur von Rechnungen entfaltet im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 14a Abs. 7 UStG keine Rückwirkung.
Mit dieser Entscheidung setzt der Bundesfinanzhof ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union um. Dem zugrunde lag ein Rechtsstreit, in dem
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