Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt für die Verabreichung von Heilbädern der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7%. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne.
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