Personalbeistellung als tauschähnliche Leistung

Voraussetzung für die Annahme einer tauschähnlichen Leistung ist, dass sich zwei entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 gegenüberstehen, die lediglich durch die Modalität der Entgeltvereinbarung (Tausch) miteinander verknüpft sind. Überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei ihm, dem Auftraggeber, unentgeltlich angestellte Mitarbeiter lediglich zur Durchführung des konkreten Auftrages (sog. Personalbeistellung), liegt keine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG 1999 vor.

Personalbeistellung als tauschähnliche Leistung

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 42/06

Weiterlesen:
Urlaubsanspruch eines Leiharbeitnehmers - und sein Verfall