Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt.
Wer bei einem Umsatz als Leistender und als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen1. Unerheblich ist deshalb, dass die Unternehmerin die Beförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchgeführt hat.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigt sich der Steuersatz von 16 % auf 7 % u.a. für die Beförderungen im Kraftdroschkenverkehr (Taxiverkehr) innerhalb einer Gemeinde (Doppelbuchst. aa) oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (Doppelbuchst. bb).
Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 der im Streitjahr 2006 geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG -Richtlinie 77/388/EWG- (nunmehr Art. 98 Abs. 1 MwStSystRL 2006/112/EG). Danach können die Mitgliedstaaten ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang H (nunmehr der in Anhang III) genannten Kategorien zu dieser Richtlinie anwenden2. Zu diesen Dienstleistungen zählen nach Kategorie 5 des Anhangs H der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Nr. 5 des Anhangs III MwStSystRL) die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“.
Der im nationalen Recht vorgesehene ermäßigte Steuersatz für Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr durch Taxen ist unionsrechtskonform und gilt grundsätzlich nicht für entsprechende von Mietwagenunternehmern erbrachte Leistungen3.
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt die „Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen“ (Beförderungsart) und eine bestimmte Beförderungsstrecke voraus.
Die hier zu beurteilenden Umsätze bewegten sich -wovon beide Beteiligten ausgehen- hinsichtlich der Beförderungstrecke innerhalb der Grenzen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Es handelt sich um Beförderungen von Personen im Taxiverkehr. Darunter versteht § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG in der im Streitjahr geltenden Fassung vom 08.08.19904 das (entgeltliche) Befördern von Personen mit Personenkraftwagen, die an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden und mit denen der Unternehmer Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Die Unternehmerin beförderte Kunden der M-KG mit PKW, für die eine behördliche Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG erteilt worden war.
Entgegen der Auffassung des Finanzamt enthält die nationale Vorschrift kein personenbezogenes Merkmal. Auch ein Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die sich aus dem „Verkehr mit Taxen“ ergibt, hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung.
Entgegen der Auffassung des Finanzamt ist es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich, dass die Unternehmerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist. Diese Auslegung entspricht dem Zweck, die Steuerbegünstigung im öffentlichen Personennahverkehr im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren5. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Verkehr mit Taxen erbracht wurde.
Soweit demgegenüber in der erstmals in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses 2010/2011 niedergelegten Verwaltungsauffassung die Steuerbegünstigung für Personenbeförderungsleistungen im Verkehr mit Taxen davon abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen zu sein braucht oder dieser die Leistung selbst durchführt6.
Ein Verstoß gegen die an den „Verkehr mit Taxen“ geknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hat keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Unbeachtlich ist deshalb, dass die vertraglich vereinbarten Vergütungen (Beförderungsentgelt) zwischen der Unternehmerin und der M-KG von den Vergütungsregeln des § 51 Abs. 1 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. § 2 der Taxitarifordnung abweichen, ohne dass die zuständige Behörde eine Sondervereinbarung nach § 51 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 4 Nr. 2 ZuständigkeitsVO PBefG NRW i.V.m. § 5 Satz 2 der Taxitarifordnung genehmigt hat. Die Bindung an die Tarifpflicht (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG) ist -wie auch die Betriebs- (§ 21 PBefG) und Beförderungspflicht (§ 22, § 47 Abs. 4 PBefG)- Rechtsfolge aus der Genehmigung zur Beförderung von Personen mit PKW im Verkehr mit Taxen. Ziel ist die Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Taxen als individuelle Dienstleistung und einziges öffentliches Verkehrsmittel im „Tür-zu-Tür-Verkehr“, das den Kunden jederzeit zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen die Einhaltung der Beförderungsentgelte ist -ausweislich des § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c PBefG- eine mit Geldbuße zu ahndende Ordnungswidrigkeit. Weitere Rechtsfolgen sieht das Gesetz bei einem solchen Verstoß hingegen nicht vor. Eine Erstreckung der an den Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsrechts zu stellenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen auf die Steuervergünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nicht geboten. Dem steht das EuGH-Urteil „Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz“7 nicht entgegen. Soweit der EuGH dort an die sich aus der Taxigenehmigung ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten anknüpft, dient dies nur der Abgrenzung zum Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung.
Entgegen der Auffassung des Finanzamt hat das Finanzgericht München im Urteil vom 21.03.20128 die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG nicht deshalb versagt, weil Entgelte entgegen der Taxitarifordnung vereinbart wurden. Vielmehr hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung diejenigen Personenbeförderungen, bei denen der Unternehmer entgegen der Tarifordnung abgerechnet hat, als Fahrten im „Verkehr mit Mietwagen“ nach § 49 Abs. 3 PBefG (und nicht im „Verkehr mit Taxen“) betrachtet. Die Steuerermäßigung ist aber grundsätzlich auf Personenbeförderungen im Taxiverkehr beschränkt; Personenbeförderungsumsätze im Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung werden von dessen Anwendungsbereich grundsätzlich nicht erfasst9, was weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt10.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. September 2015 – V R 4/15
- ständige Rechtsprechung, z.B. BFH, Urteil vom 24.04.2013 – XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, unter II. 1.b, m.w.N.[↩]
- EuGH, Urteil „Kommission/Spanien“ vom 18.01.2001 – C-83/99, Slg. 2001, I-445, Rz 19[↩]
- EuGH, Urteil Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz vom 27.02.2014 – C-454/12 und – C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Leitsatz 1, und BFH, Urteil vom 10.07.2012 – XI R 39/10, BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsatz 1[↩]
- BGBl I 1990, 1690[↩]
- Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 12 Rz 463[↩]
- so auch FG Baden-Württemberg vom 04.08.2009 1 – V 1346/09, EFG 2010, 87, Rz 15 ff.; und FG Mecklenburg-Vorpommern vom 18.03.2015 – 1 K 195/11, Rz 33 ff., Revision anhängig beim BFH – XI R 10/15[↩]
- EuGH, Urteil „Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz“, EU:C:2014:111, Rz 48, BStBl II 2015, 437[↩]
- FG München, Urteil vom 21.03.2012 – 3 K 3251/08 [↩]
- BFH, Urteile vom 10.07.2012 – XI R 22/10, BFHE 238, 551, BStBl II 2013, 291, Leitsatz, und in BFHE 239, 164, BStBl II 2013, 296, Leitsätze 1 und 2[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 – 1 BvL 29/87, BVerfGE 85, 238, Leitsatz; und BFH, Urteil vom 05.03.1992 – V R 97/88, BFH/NV 1992, 775, unter II.[↩]