Pharmarabatte in der Umsatzsteuer

Mit hatte der Bundesfinanzhof (BFH) über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Rabattgewährung

Pharmarabatte in der Umsatzsteuer

Aufgrund der Bestimmung des § 130a SGB V erhalten Krankenkassen von Apotheken sowie Apotheken von pharmazeutischen Unternehmen einen Abschlag von 6% auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit nach § 17 UStG auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert. Mit der genauen Berechnung dieser umsatzsteuerlichen Auwirkungen hatte sich jetzt der Bundesfinanzhof zu befassen.

Der Abschlag nach § 130a SGB V berechnet sich vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Zu entscheiden hatte der BFH, ob es sich auch bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt um einen Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) oder aber um einen Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) handelt. Dieser Streitfrage kommt aufgrund der allgemein nach § 130a SGB V bestehenden Rabattpflicht besondere Bedeutung zu.

Der Unterschied lässt sich am einfachsten an einem Beispiel verdeutlichen: Wird z.B. ein Arzneimittel für 100 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 € geliefert, beträgt der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem Nettoabgabepreis 6 €.

  • Würde es sich bei dem Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der liefernde Unternehmer berechtigt, die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 € um 1,14 € (= 6 € x 0,19) zu kürzen, so dass sich für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 € ergäbe.
  • Handelt es sich bei dem Rabattbetrag dagegen um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer, mindert sich die Steuerschuld nur um 0,96 € (6 € x 19/119), so dass für die Lieferung eine Steuerschuld von 18,04 € verbleibt.

Anders als noch das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden hatte1 handelt es sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs bei dem Rabatt um einen Bruttobetrag. Entscheidend ist hierfür nach Auffassung des BFH, dass die Summe aus Nettoentgelt und Steuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird. Der nach der Rabattierung verbleibende Bruttoverkaufspreis von 113 € (=119 € abzüglich 6 €) zerfällt in ein Nettoentgelt 94,96 € (= 100/119) und einen Steuerbetrag von 18,04 € (19/119). Wäre der Rabatt demgegenüber als Nettogröße anzusehen, ergäbe sich trotz des Bruttoverkaufspreis von 113 € (=119 € abzüglich 6 €) nur ein Nettoentgelt von 94 € (100 € abzüglich 6 €) und ein Steuerbetrag von 17,86 (=19 € abzüglich 1,14 €). Die Summe aus Nettoentgelt und Steuer von 111,86 € entspricht aber nicht dem Bruttoverkaufspreis von 113 €. Der Rabattbetrag war daher – obwohl er von einem Nettobetrag errechnet wird – als Bruttogröße zu behandeln.

Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück –hier aufgrund § 130a SGB V–, ist die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen.

§ 130a SGB V enthält keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten „Abschlag“ ergeben.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. Mai 2009 – V R 2/08

  1. FG Baden-Württemberg vom 6. November 2007 – 1 K 450/04, EFG 2008, 650[]