Pocket-Bikes – Innergemeinschaftliche Lieferung von Minimotorrädern

Die Lieferung sogenannter Pocket-Bikes – Motorräder, Motorroller und Quads in Miniaturausgabe – an Privatpersonen in das Gemeinschaftsgebiet ist umsatzsteuerfrei.

Pocket-Bikes – Innergemeinschaftliche Lieferung von Minimotorrädern

Die Vorschrift des § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst zwar nur solche motorbetriebenen Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind. Zur Personenbeförderung bestimmt sind jedoch auch solche Fahrzeuge, die von den Erwerbern für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet werden.

In der hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sache ging es um die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge. Die Klägerin sah den Export von Pocket-Bikes als umsatzsteuerfrei an, während das Finanzamt und das Finanzgericht die Auffassung vertraten, diese Lieferungen seien umsatzsteuerpflichtig, da Pocket-Bikes nicht für den Personentransport bestimmt seien, sondern nur für sportliche Zwecke und zum Umherfahren auf privatem Gelände genutzt werden könnten. Der Bundesfinanzhof hob nun das Urteil des Finanzgericht auf und gab der Klage statt: Die Steuerfreiheit erfasse zwar bei unionsrechtskonformer Auslegung nur motorbetriebene Landfahrzeuge, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt seien. Darunter fielen aber auch solche Fahrzeuge, die lediglich für Sport- oder Freizeitzwecke verwendet würden.

Pocket-Bikes sind Motorräder, Motorroller, Cross-Bikes und Quads in Miniaturausgabe. Sie können bis 24 kg schwer sein und überschreiten nicht die Maße 110 cm x 50 cm x 50 cm. Die Sitzhöhe liegt etwa bei 40 bis 50 cm. Die Motorisierung besteht aus einem Einzylinder-Zweitaktmotor. Die Höchstgeschwindigkeit liegt teilweise über 70 km/h. Die von der Klägerin gelieferten Pocket-Bikes sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.

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Das Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft nur die Befreiung des Exports der Pocket-Bikes von der deutschen Umsatzsteuer. Als innergemeinschaftlicher Erwerb unterliegt der Vorgang dagegen der Umsatzbesteuerung im jeweiligen Heimatland des Käufers mit dem dort geltenden Steuersatz. Beträgt dieser (wie beispielsweise in Luxemburg) weniger als 19 %, erwirbt der Käufer das Pocket-Bike günstiger, beträgt er dagegen (wie in den meisten Mitgliedstaaten) mehr als 19 %, wird der Kauf für ihn teurer. Ob diese Erwerbsbesteuerung in den jeweiligen Mitgliedstaaten tatsächlich durchgeführt wird, ist allerdings für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung unerheblich.

Die im vorliegenden Fall vertriebenen Pocket-Bikes wurden in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und unterliegen dort gemäß Art. 28a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG sowie der nationalen Umsetzungsnorm in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Umsatzbesteuerung (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG). Dass die Gegenstände dort tatsächlich besteuert werden, ist nicht erforderlich1.

Das Erfordernis einer tatsächlichen Besteuerung im Bestimmungsstaat stünde im Widerspruch zur Richtlinie 77/388/EWG, die bewusst auf eine solche innere Verknüpfung verzichtet hat2. Die Gefahr von Steuerausfällen durch Nichtbesteuerung im Erwerbstaat steht daher der Steuerbefreiung nicht entgegen.

Bei den von der Klägerin verkauften Pocket-Bikes handelt es sich -entgegen der Ansicht des Finanzgericht- auch um „neue Fahrzeuge“ i.S. von § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. § 1b UStG.

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Als Fahrzeug definiert § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG „motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubik-zentimetern oder einer Leistung von mehr als 7, 2 Kilowatt“. Wie das Finanzgericht auf S. 4 seines Urteils festgestellt hat, liegen diese technischen Voraussetzungen im Streitfall vor.

Über diese Voraussetzungen hinausgehend verlangt § 1b Abs. 2 Nr. 1 UStG bei richtlinienkonformer Auslegung, dass die Landfahrzeuge „zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt“ sind3. Denn unionsrechtliche Grundlage des § 1b UStG war im Streitjahr Art. 28a Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG. Danach gelten als „Fahrzeuge“ im Sinne dieses Abschnitts u.a. „motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7, 2 Kilowatt, die zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (…)“.

Diese Bestimmung wollte der nationale Gesetzgeber mit § 1b UStG umsetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll § 1b Abs. 2 UStG auf Art. 28a Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG beruhen4.

Pocket-Bikes sind in diesem Sinne zur Personenbeförderung bestimmt; sie dienen dazu, Personen oder Güter von einem Ort zu einem anderen zu verbringen. Entgegen der Auffassung des Finanzgericht sind Pocket-Bikes zur Personenbeförderung bestimmt. Dass dabei der sportliche Zweck im Vordergrund steht, ist unschädlich5.

„Befördern“ ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Gegenständen, wobei die Art des Beförderungsmittels nicht von Bedeutung ist6. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat daher in seinem Hamann-Urteil7 Segelyachten auch dann als Beförderungsmittel i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG angesehen, wenn sie zum Zweck der Ausübung des Segelsports genutzt werden. Im Einklang damit steht der Beschluss des XI. Bundesfinanzhofs vom 08.11.2011 – XI B 58/118, wonach es sich auch bei Rennsportfahrzeugen um Beförderungsmittel handelt, da diese zur Beförderung von Personen konzipiert und tatsächlich geeignet sind.

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Da für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Fahrzeugen nicht auf das Motiv und den wirtschaftlichen Sinn ihres Einsatzes abzustellen ist, sondern auf ihre tatsächliche Nutzungsmöglichkeit, hält es der Bundesfinanzhof nicht für entscheidungserheblich, ob und ggf. in welchem Umfang die Pocket-Bikes auch oder nur zur Durchführung sportlicher Wettkämpfe oder zum Umherfahren auf privatem Gelände genutzt werden. In beiden Fällen geht es um Ortsveränderungen mittels eines Fahrzeugs. Dass die Pocket-Bikes für Erwachsene unbequem sind, spricht nicht gegen ihre Bestimmung zur Ortsveränderung.

Der Einbeziehung von Pocket-Bikes in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen über den innergemeinschaftlichen Erwerb und die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge steht nicht entgegen, dass Grund für die Sonderregelung die Befürchtung mehrerer Mitgliedstaaten war, es könne -wegen der seinerzeit stark unterschiedlichen Steuersätze in den Mitgliedstaaten- bei einer Besteuerung im Ursprungsland zu Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfällen kommen9. Auch wenn im Hinblick auf den hohen Stückwert von neuen Fahrzeugen und der damit verbundenen besonders empfindlichen Reaktionen auf Steuersatzunterschiede10 beim Anwendungsbereich in erster Linie an PKW gedacht wurde11, so hat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs auf derartige Fahrzeuge im Wortlaut des nationalen Rechts und des Unionsrechts keinen Ausdruck gefunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und –klarheit sind vielmehr alle Landfahrzeuge ab der gesetzlich bestimmten Hubraumleistung einbezogen worden, sofern diese zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind. Dies steht einer darüber hinausgehenden Einschränkung auf neue Fahrzeuge mit hohem Stückwert oder im Hinblick auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten entgegen.

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Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Februar 14 – V R 21/11

  1. BFH, Urteil vom 08.11.2007 – V R 72/05, BFHE 219, 422, BStBl II 2009, 55, unter II. 1.a[]
  2. vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 27.09.2007 – C-409/04 Teleos, Slg. 2007, I-7797 Rdnr. 70[]
  3. vgl. Abschn. 15c Satz 2 UStR 2005; Abschn. 1b.1 Satz 2 USt-AE; Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 1b Rz 18[]
  4. vgl. BT-Drs. 12/2463 vom 27.04.1992, 25[]
  5. vgl. Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 1b UStG Rz 4; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Stand April 2012, § 3a Rz 323; a.A. Rondorf in Schwarz/Widmann/Radeisen, § 1b Rz 27[]
  6. vgl. BFH, Urteile vom 08.09.2011 – V R 5/10, BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14; vom 02.03.2011 – XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737; vom 01.08.1996 – V R 58/94, BFHE 181, 208, BStBl II 1997, 160, m.w.N.[]
  7. EuGH, Urteil vom 15.03.1989 – 51/88 [Hamann], Slg. 1989, 767 Rdnr.19[]
  8. BFH/NV 2012, 282[]
  9. vgl. BT-Drs. 12/2463, S.20; Mößlang in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 1b Rz 1; Rondorf in Schwarz/Widmann/Radeisen, a.a.O., § 1b Rz 11; Widmann, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 1992, 249, 254[]
  10. vgl. Rokos, UR 1992, 89, 96; Georgy, UR 1993, 8[]
  11. Rondorf in Schwarz/Widmann/Radeisen, a.a.O., § 1b Rz 12[]
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