Popkorn und Nachos im Kino

Die Abgabe von zuvor für die Kinobesucher erwärmtem Popcorn und Nachos ist keine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung ( § 3 Abs. 9 UStG), vielmehr handelt es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der auf bestimmte Positionen des Zolltarifs verweisenden Anlage hierzu lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt.

Popkorn und Nachos im Kino

Ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigt. Allein das Erwärmen der Speisen erlaube, so der BFH, noch nicht die Beurteilung als sonstige Leistung, wenn keine zusätzlichen Dienstleistungselemente wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten hinzukämen.

Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen.

Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement –wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten– voraus.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.09 – V R 90/07

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