Rechnungsangaben des Leistungserbringers – und der Gutglaubensschutz

Bei fehlendem Gutglaubensschutz hinsichtlich der Rechnungsangaben des Leistungserbringers kann keine Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides gewährt werden.

Rechnungsangaben des Leistungserbringers – und der Gutglaubensschutz

Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen.

Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken1. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt2. Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen3.

Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide.

Der Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

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Vorsteuerabzug einer geschäftsführenden Holding

Fehlen die erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie -wie das Finanzgericht im Streitfall unwidersprochen festgestellt hat- unzutreffend, hat der Leistungsempfänger grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug4.

Zwar besteht Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage, ob mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH5 der Leistungsempfänger zum Abzug der Vorsteuerbeträge berechtigt ist, wenn er auf die Angaben des Lieferanten vertraute und sich diese Angaben später als falsch herausstellen6, obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nicht vorsieht und Vertrauensschutzgesichtspunkte deshalb grundsätzlich nicht bei der Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften des UStG, sondern ggf. nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung berücksichtigt werden können7.

Vorliegend kann sich die Unternehmerin jedoch nicht auf Gutglaubensschutz berufen.

Das Fehlen weiterer im Geschäftsverkehr üblicher Kontaktdaten wie Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse sowie Bankverbindung und die Vereinnahmung der Rechnungsbeträge in nicht geringer Höhe von insgesamt brutto 39.763,85 € in 2010 und 93.849,35 € in 2011 jeweils in bar hätten in ihrer Gesamtheit der Unternehmerin Anlass geben müssen, die Rechnungsangaben des Lieferanten zu prüfen. Dies ist nicht geschehen.

Zudem durfte sich die Unternehmerin nicht ohne weiteres auf die Rechnungsangaben des Lieferanten verlassen, wenn sie -wovon das Finanzgericht aufgrund der Angaben des Lieferanten ausgegangen ist und was im Beschwerdeverfahren unwidersprochen blieb- bereits im jeweiligen Zeitpunkt der Leistungserbringung Kenntnis von der Gewerbeuntersagung des Lieferanten gehabt hat.

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Unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. Januar 2015 – XI B 112/14

  1. vgl. dazu z.B. BFH, Beschlüsse vom 11.07.2013 – XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 02.07.2014 – XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; vom 26.09.2014 – XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, jeweils m.w.N.[]
  2. vgl. dazu BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 – I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24; in BFH/NV 2015, 158, jeweils m.w.N.[]
  3. ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BFH, Beschlüsse vom 20.07.2012 – V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 9; vom 03.04.2013 – V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16, jeweils m.w.N.[]
  4. vgl. EuGH, Urteile vom 15.07.2010 – C-368/09, Pannon Gép, Slg. 2010, I-7467, DStR 2010, 1475, Rz 39 bis 41; vom 01.03.2012 – C-280/10, Polski Trawertyn, UR 2012, 366, HFR 2012, 461, Rz 41; BFH, Urteile vom 02.09.2010 – V R 55/09, BFHE 231, 332, BStBl II 2011, 235, Rz 12; vom 15.05.2012 – XI R 32/10, BFH/NV 2012, 1836[]
  5. vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 21.06.2012 – C-80/11 und – C-142/11, Mahagében und Dávid, BFH/NV 2012, 1404, UR 2012, 591; vom 13.02.2014 – C-18/13, Maks Pen EOOD, Mehrwertsteuerrecht 2014, 197, HFR 2014, 380[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 16.04.2014 – V B 48/13, BFH/NV 2014, 1243, Rz 6; in BFH/NV 2015, 158[]
  7. vgl. dazu z.B. BFH, Urteil vom 08.07.2009 – XI R 51/07, BFH/NV 2010, 256, m.w.N.; FG Köln, Urteil vom 12.03.2014 4 K 2374/10, Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1442, Revision eingelegt: BFH – XI R 22/14[]
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