Rechnungsberichtigung – und ihre Rückwirkung

Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Rechnungsberichtigung – und ihre Rückwirkung

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

Unionsrechtliche Grundlage für das Rechnungserfordernis sind im Streitzeitraum Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 der Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG1. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen. In Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss.

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Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen der §§ 14, 14a UStG (hier für 2005: des § 14 UStG a.F.) nicht entspricht, und wird diese Rechnung später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der berichtigten Rechnung entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts2 für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde3.

Nach diesen Grundsätzen lagen in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall die Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug vor. Dieses Recht kann die Unternehmerin jedenfalls aufgrund der Rechnungsberichtigung auch ausüben.

Die ausgestellten Rechnungen waren nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigungsfähig. Ein Dokument ist jedenfalls dann eine Rechnung und damit in diesem Sinne berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält4. Diese Angaben waren bereits in den ursprünglichen Rechnungen vollständig und richtig vorhanden.

Die Rechnungen sind berichtigt worden. Die berichtigten Rechnungen enthielten die richtige Steuernummer des Rechnungsausstellers. Sie entsprachen damit unstreitig den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 14a UStG und ermöglichen daher, das Recht auf Vorsteuerabzug schon für die Streitjahre auszuüben.

Die Rechnungen wurden noch vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide und damit auch rechtzeitig berichtigt5.

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Der Bundesfinanzhof kann nach alledem offenlassen, ob entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils Barlis 066 das Vorsteuerabzugsrecht auch ohne förmliche Berichtigung möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Rechnungen ausgeübt werden konnte.

Die Änderung der Steuerbescheide führt zur Änderung der Zinsbescheide. Der Bundesfinanzhof muss im Streitfall nicht entscheiden, ob die Rechnungsberichtigung ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 233a Abs. 2a, Abs. 7 i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sein kann7.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Oktober 2016 – V R 64/14

  1. Sechste Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom 07.10.2003 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG[]
  2. vgl. EuGH, Urteil Bundesfinanzhofex GmbH, EU:C:2016:691, DStR 2016, 2211[]
  3. vgl. BFH, Urteil vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348, unter II. 3.[]
  4. BFH, Beschluss vom 20.07.2012 – V B 82/11, BFHE 237, 545, BStBl II 2012, 809, Rz 33[]
  5. vgl. zu den zeitlichen Grenzen der Berichtigung BFH, Urteil in BFHE 255, 348, unter II. 4.c[]
  6. EuGH, Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690, DStR 2016, 2216, Rz 35[]
  7. vgl. BFH, Urteil in BFHE 255, 348, unter II. 5.[]