Nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs sind die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers die die eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht miteinander vergleichbar. Das Urteil erging in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen Deutschland zu einer Frage des deutschen Umsatzsteuerrechts: Die Europäische Kommission hatte Deutschland vor dem EuGH verklagt, da ihrer Ansicht nach die unterschiedlichen Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuerrechts über den Ort der Leistungserbringung für Rechtsanwälte und Testamentsvollstrecker gegen Vorschriften der Umsatzsteuerrichtlinie verstieß.

Die Besteuerungspflicht für Dienstleistungen bestimmt sich nach der Umsatzsteuerrichtlinie aus dem jeweiligen Leistungsort. Hierzu bestimmt das deutsche Umsatzsteuergesetz, dass die Leistungen eines Rechtsanwaltes stets als am Ort des Empfängers erbracht gelten, während für die Leistungen eines Testamentsvollstreckers der Ort maßgeblich ist, an dem dieser seine Niederlassung hat. Dies führt dazu, dass die Besteuerungspflicht für Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht je nach Sachverhalt unterschiedlich zu beantworten ist.
Die EU-Kommission sah hierin einen Verstoß gegen die Umsatzsteuerrichtlinie, da als Testamentsvollstrecker regelmäßig Rechtsanwälte tätig würden.
Anders sah dies allerdings der EuGH: Nach seinem Urteil vertritt der Testamentsvollstrecker nicht die Interessen des Erblassers, sondern vollziehe lediglich einen zuvor festgelegten Willen, während im Gegensatz dazu der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten aktiv vertrete. Die Leistung des Testamentsvollstreckers entspreche daher überwiegend einer wirtschaftlichen Tätigkeit, während das Charakteristische der anwaltlichen Tätigkeit vor allem in der Rechtspflege zu sehen sei.
Somit sei, so der EuGH, die Leistung des Testamentsvollstreckers weder eine hauptsächlich und gewöhnlich von einem Rechtsanwalt erbrachte Leistung noch eine Leistung, die derjenigen von Rechtsanwälten ähnlich ist.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urteil vom 6. Dezember 2007 – C-401/06