Bei Sammlermünzen steht teilweise die Absicht des Sammelns, teilweise aber auch die Absicht einer Wertanlage in Gold oder Silber im Vordergrund. Diese beiden Sachen unterliegen allerdings unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen: Sammlermünzen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, Gold und Silber hingegen dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Unter die umsatzsteuerermäßigten Sammlermünzen fallen nach der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz nur solche Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, bei denen die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, die also mindestens das 2½-fache des reinen Gold- oder Silberpreises kosten.

Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppel-buchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2012 gilt dabei Folgendes:
1. Goldmünzen
Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zu-treffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuel-len Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2012 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 41.776 EUR je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom 30. November 2011) vorzunehmen.
2. Silbermünzen
Bei Silbermünzen kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2012 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 817 € je Kilogramm (Tagespreis vom 30. November 2011) vorzunehmen.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 1. Dezember 2011 – IV D 2 – S 7229/07/10002 (2011/0867613)