Schätzung beim Vorsteuerabzug

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO sind bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein1.

Schätzung beim Vorsteuerabzug

Stehen die Schätzungsgrundlagen (steuerpflichtige Umsätze und Gesamtumsätze) fest, verstößt es nicht gegen Denkgesetze, wenn den steuerpflichtigen Umsätzen bei der Quotenbildung für Zwecke der Schätzung die Gesamtumsätze gegenübergestellt werden. Dabei ist die Einbeziehung der steuerfreien Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge in den Gesamtumsatz zulässig, weil sie den Umfang der nicht steuerbaren Tätigkeit widerspiegeln.

Die Schätzungsmethode widerspricht nicht dem Beschluss des BFH vom 14.04.20082. Dieser Beschluss betrifft nicht die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege der Schätzung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO. Vielmehr hat der XI. Bundesfinanzhof des BFH zu Recht entschieden, dass bei der Vorsteueraufteilung im Falle einer wirtschaftlichen und nicht wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen maßgeblich sei, welcher Teil der Eingangsaufwendungen der einen oder der anderen Tätigkeit zuzurechnen sei3. Dem Beschluss kann indes nicht entnommen werden, dass nicht steuerbare Zuschüsse zur Quotenbildung für Zwecke der Schätzung nicht herangezogen werden dürfen, wenn die fehlende Zurechnungsmöglichkeit im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen liegt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. September 2014 – V R 54/13

  1. z.B. BFH, Urteil vom 24.06.2014 – VIII R 54/10, BFH/NV 2014, 1501, unter Rz 23, m.w.N.[]
  2. BFH, Beschluss vom 14.04.2008 – XI B 171/07 ((BFH/NV 2008, 1215, unter 2.[]
  3. EuGH, Urteil vom 13.03.2008 – C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, Rz 37; so auch BFH, Urteil in BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885, Rz 18 bis Rz 23[]