Schätzungsbescheid trotz Zweifeln am Vorliegen einer Geschäftstätigkeit

Die Zweifel am Vorliegen einer Geschäftstätigkeit mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen können nicht im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) behoben werden.

Schätzungsbescheid trotz Zweifeln am Vorliegen einer Geschäftstätigkeit

Bei einer Schätzung wird von der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ausgegangen. Nur hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen liegen Ungewissheiten spezifischer Art (wie z.B. die Höhe der Umsätze) vor, die einer Beseitigung durch Schätzung zugänglich sind1. Voraussetzung einer Schätzung ist somit die Gewissheit, dass überhaupt ein steuerlich bedeutsamer Sachverhalt vorliegt2. Hieran fehlt es im Streitfall, da keinerlei Tatsachen für das Vorliegen steuerpflichtiger Ausgangsumsätze der Klägerin im Streitjahr ersichtlich sind.

Auf den Nachweis des Vorliegens eines umsatzsteuerlich bedeutsamen Sachverhalts kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Steuerpflichtige trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgibt. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist zwar insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert. Abgesehen davon, dass dieses Schätzungsgebot nach den Ausführungen unter II. 1.b bb nicht qualitative, sondern nur quantitative Besteuerungsmerkmale betrifft, hat die Klägerin dahingehend Angaben gemacht, dass sie im Streitjahr noch keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe; zu weiteren Auskünften hierüber ist sie nicht aufgefordert worden.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. Februar 2015 – V B 87/14

  1. BFH, Urteile vom 03.11.2010 – I R 4/10, BFH/NV 2011, 800, unter II. 2.b cc bbb; vom 19.10.1978, – V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345, unter II. 1., sowie vom 10.06.1999 – V R 82/98, BFHE 188, 460; BFH, Beschluss vom 20.07.2010 – X B 70/10, BFH/NV 2010, 2007, unter II. 2.c bb[]
  2. Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 162 AO Rz 15; Buciek in Beermann/Gosch, AO § 162 Rz 22, Frotscher in Schwarz, AO, § 162 Rz 8[]
Weiterlesen:
Produkte anderer Landwirte im Hofladen