Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zwischen der umsatzsteuerrechtlich relevanten Betätigung im Unternehmen und der nicht unternehmerischen –vorzugsweise hoheitlichen– Tätigkeit zu unterscheiden. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts führt unternehmerische Tätigkeiten aus, wenn sie –auf privatrechtlicher Grundlage– im eigenen Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt. Demgemäß gilt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nur insoweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 UStG 1993 als Unternehmerin, als sie selbst Umsätze ausführt.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist daher aus der Übernahme von Schweinen im Rahmen von Sondermaßnahmen nach Ausbruch der Schweinepest nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie die Schweine nicht durch Umsätze für ihr Unternehmen verwendete, sondern lediglich in Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgen ließ.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. Juli 2008 – V R 51/06