Sportanlagennutzung durch Vereinsmitglieder

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage, ob ein Verein für die Nutzung seiner Sportanlagen durch seine eigenen Mitglieder umsatzsteuerpflichtig ist, eine weitere Entscheidung hinzugefügt. Nach Ansicht des BFH führt ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, damit keine von der Umsatzsteuer befreite “sportliche Veranstaltung” i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 durch.

Sportanlagennutzung durch Vereinsmitglieder

Insoweit können nach Ansicht des BFH – ganz im Sinne der EU-Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m – auch Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Oktober 2007 – V R 69/06