Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs sind nicht Entgelt für steuerpflichtige Leistungen und damit nicht der Umsatzsteuer.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. August 2008 – 16 K 133/07 (nicht rechtskräftig, Revision zum BFH eingelegt: V R 29/08)










