Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten Linienverkehr – und die Umsatzsteuer

Stadtrundfahrten, die im nachträglich genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Stadtrundfahrten im nachträglich genehmigten Linienverkehr – und die Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ermäßigte sich insoweit nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. auf 7 % u.a. für „die Beförderungen von Personen … im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen … aa) innerhalb einer Gemeinde oder bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt“.

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. beruhte auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Danach konnten die Mitgliedstaaten auf die dort jeweils bezeichneten Lieferungen und Dienstleistungen -u.a. die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“- statt des in Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen allgemeinen Steuersatzes einen ermäßigten Steuersatz anwenden (ab dem 1.01.2007 gelten insoweit Art. 96 bzw. Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt1.

Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird2.

Weiterlesen:
Wissenschafts- und Forschungszweckbetriebe - und der ermäßigte Umsatzsteuersatz

Diese Voraussetzungen der selektiven Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind hinsichtlich der Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. erfüllt. Denn die nur für die Personenbeförderung im genehmigten Linienverkehr geltende Betriebs- und Beförderungspflicht nach §§ 21, 22 PBefG ist geeignet, unterschiedliche Leistungen zu kennzeichnen, so dass diese Tätigkeit einen konkreten und spezifischen Aspekt der genannten Kategorie darstellen kann3. Die selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes hinsichtlich der begünstigten Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen verstößt zudem nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist ein Unterschied zwischen Stadtrundfahrten, die im genehmigten Linienverkehr mit Betriebs- und Beförderungspflichten und solchen, die ohne diese Pflichten nicht im genehmigten Linienverkehr durchgeführt werden, gegeben4.

Die Busunternehmerin hat hier dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Beförderungsleistungen i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. ausgeführt.

Die streitbefangenen Stadtrundfahrten dienten der Beförderung von Personen. Denn die Busunternehmerin hat Personen mit Kraftfahrzeugen als Beförderungsmittel fortbewegt5.

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. setzte ferner eine Personenbeförderung „im genehmigten Linienverkehr“ im verkehrsrechtlichen Sinne voraus6. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die Busunternehmerin hat die in Rede stehenden Stadtrundfahrten im genehmigten Linienverkehr ausgeführt. Denn die zugunsten der Busunternehmerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 43 PBefG erteilte Genehmigung des Landesamts vom 19.11.2012 zur Übertragung der Betriebsführung des bereits der B genehmigten Linienverkehrs wirkt auf die Streitjahre zurück.

Weiterlesen:
Vermittlung von Sportwetten

Der Bundesfinanzhof ist nach § 118 Abs. 2 FGO an die vom Finanzgericht näher begründete Würdigung, der Genehmigung des Landesamts vom 19.11.2012 komme keine Rückwirkung zu, nicht gebunden. Denn die Auslegung eines Verwaltungsakts durch das Finanzgericht ist im Revisionsverfahren überprüfbar7. Die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten8.

Welchen Regelungsinhalt ein Verwaltungsakt hat, ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln, wobei die §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch für öffentlich-rechtliche Willensbekundungen geltende Auslegungsregeln enthalten. Entscheidend ist danach, wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen, mithin nach seinem „objektiven Verständnishorizont“, den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte9.

Nach diesen Auslegungsmaßstäben und nach den gesamten Umständen des Streitfalles konnte die Busunternehmerin im vorliegenden Fall die Genehmigung des Landesamts vom 19.11.2012 nur dahingehend verstehen, dass die Übertragung der Betriebsführung rückwirkend genehmigt wurde. Das Landesamt hat mit der in Rede stehenden Verfügung vom 19.11.2012 den auf Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung ab dem 1.01.2002 gerichteten Anträgen der Busunternehmerin und B vom 14.11.2012 „stattgegeben“. Es weist in dem Genehmigungsschreiben vom 19.11.2012 ausdrücklich darauf hin, dass Grundlage für die Entscheidung „auch der neben dem Antrag der Unternehmen vorliegende privatrechtliche Vertrag zwischen dem Linieninhaber und dem neuen Betriebsführer“ gewesen sei, und führt im Anschluss an verkehrsrechtliche Erörterungen abschließend aus, „dementsprechend war dem Antrag auf Übertragung der Betriebsführung zu entsprechen“. Danach hat das Landesamt den übereinstimmenden Anträgen der Busunternehmerin und der B, die auf die Zustimmung zur „Übertragung der Betriebsführung ab dem 01.01.2002“ gerichtet waren und denen der in der Genehmigung vom 19.11.2012 ausdrücklich als Entscheidungsgrundlage in Bezug genommene privatrechtliche Vertrag vom 27.12 2001 beigefügt war, in vollem Umfang, mithin rückwirkend für die Streitjahre, stattgegeben.

Weiterlesen:
Umsatzsteuerermäßigung für die Eisskulpturen-Ausstellung

Soweit das Landesamt in der Verfügung vom 19.11.2012 daneben ausgeführt hat, „die mit der ursprünglich erteilten Genehmigung festgelegten Bedingungen und Auflagen gelten fortan und sind durch den Betriebsführer ebenso zu beachten“, lässt dies entgegen der vom Finanzgericht vertretenen Auffassung nicht den Schluss darauf zu, dass die Behörde die Übertragung der Betriebsführung abweichend von den unmissverständlichen, auf die (rückwirkende) Genehmigung ab dem 1.01.2002 gerichteten Anträgen der Busunternehmerin und B nur mit Wirkung für die Zukunft genehmigt hätte. Denn diese behördlichen Ausführungen bezogen sich nicht auf die Übertragung der Betriebsführung (als solche), sondern auf die (künftige) Beachtung der festgelegten Bedingungen und Auflagen.

Da es auf die materielle Bindungswirkung der betreffenden Genehmigung ankommt, ist es vorliegend ohne Belang, ob die Verfügung vom 19.11.2012 möglicherweise verkehrsrechtlichen Vorschriften, die die rückwirkende Genehmigung zur Übertragung der Betriebsführung ausschließen, oder einer herrschenden Rechtspraxis, verkehrsrechtliche Genehmigungen nur mit Wirkung für die Zukunft auszusprechen, widerspricht. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung der Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen i.S. von § 2 Abs. 2 PBefG rückwirkend möglich ist. Selbst wenn keine rückwirkende Genehmigung hätte erteilt werden können, wäre diese für diesen Fall rechtswidrige, jedoch nicht nichtige Entscheidung der Behörde rechtswirksam.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. November 2015 – XI R 32/14

  1. vgl. dazu EuGH, Urteil Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 – C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 43, m.w.N.[]
  2. vgl. dazu EuGH, Urteil Pro Med Logistik und Pongratz, EU:C:2014:111, BStBl II 2015, 437, Rz 45, m.w.N.[]
  3. zur Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen vgl. BFH, Urteil vom 02.07.2014 – XI R 22/10, BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 50, m.w.N.[]
  4. zur Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen vgl. BFH, Urteil in BFHE 246, 537, BStBl II 2015, 416, Rz 64, m.w.N.[]
  5. vgl. dazu BFH, Urteil vom 30.06.2011 – V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 16 ff., m.w.N.[]
  6. vgl. dazu BFH, Urteil in BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Rz 17[]
  7. vgl. dazu BFH, Urteile vom 12.06.1997 – I R 72/96, BFHE 183, 30, BStBl II 1997, 660; vom 24.08.2005 – II R 16/02, BFHE 210, 515, BStBl II 2006, 36; vom 11.07.2006 – VIII R 10/05, BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96; vom 04.06.2008 – I R 72/07, BFH/NV 2008, 1977; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler -HHSp-, § 118 FGO Rz 210, m.w.N.[]
  8. vgl. dazu BFH, Urteil vom 24.03.1998 – I R 83/97, BFHE 186, 67, BStBl II 1998, 601; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 210, m.w.N.; einschränkend Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 25, m.w.N.[]
  9. vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 214, 18, BStBl II 2007, 96, unter II. 3.b aa, Rz 36 f., m.w.N.[]
Weiterlesen:
Unberechnete Weitergabe von Handys an Telefonkunden - und die Umsatzsteuer