Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

Ein nach § 158 FamFG gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen.

Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

Die Leistungen der Verfahrensbeiständin sind allerdings nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei. Sie erbringt weder Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII oder nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 50 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten) noch die in § 4 Nr. 25 Satz 3 unter a bis c im Einzelnen bezeichneten Leistungen.

Das Finanzgericht Köln hat aber in der Vorinstanz zu Unrecht eine Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen1. Entgegen dem Urteil des Finanzgerichts Köln erbringt die Verfahrensbeiständin steuerbegünstigte Leistungen und ist auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt.

Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen …, einschließlich derjenigen, die durch … Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Die Steuerbefreiung knüpft an leistungs- und an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind2.

Die Leistungen als Verfahrensbeistand sind „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“.

Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff des Unionsrechts, der eine unionsrechtliche Definition erfordert3. Gleichwohl hat der EuGH diesen Begriff in seiner bisherigen Rechtsprechung weder definiert noch näher umschrieben, sondern sich darauf beschränkt, für die jeweils streitgegenständlichen Tätigkeiten zu entscheiden, ob diese unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL fallen. Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören die Kinderbetreuung einschließlich der Vermittlung von Tageseltern4 sowie die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen5.

Die Verfahrensbeiständin erbrachte zwar keine derartigen oder vergleichbaren Betreuungs- oder Pflegeleistungen. Bei der Prüfung der leistungsbezogenen Voraussetzung der unionsrechtlichen Steuerbefreiung ist allerdings zu berücksichtigen, ob der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf dieser Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bereits bejaht hat6.

Die Aufgabe des Verfahrensbeistands besteht darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Geltung zu bringen. Dabei hat er das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG).

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Kinder gehören nach der o.g. EuGH-Rechtsprechung zu dem begünstigten Personenkreis. Ihre Schutzbedürftigkeit ergibt sich nicht nur aus der staatlichen Schutzpflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCh). Nach Art. 24 Abs. 1 EuGRCh haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, gemäß Art. 24 Abs. 2 EuGRCh muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Hinzu kommt, dass die Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in der Pflicht steht, für Minderjährige einen „besonderen Schutz und Beistand“ sicherzustellen (Art.20 Abs. 1 UN-KRK).

Der Bundesfinanzhof kann offen lassen, ob Kinder „generell“ als schutzbedürftig anzusehen sind und jegliche Leistungen ihnen gegenüber als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen“ qualifiziert werden könnten. Denn ein Verfahrensbeistand ist nur zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes „erforderlich“ ist. Hierzu zählt § 158 Abs. 2 FamFG fünf Regelbeispiele auf, in denen dies grundsätzlich zu bejahen ist und in denen daher von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes auszugehen ist. Eine Bestellung ist erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, also wenn die Eltern das Verfahren zur Wahrung ihrer eigenen Interessen führen und die eigenen Interessen vor die des Kindes stellen (§ 158 Abs. 2 Nr. 1 FamG), bei teilweiser oder vollständiger Entziehung der Personensorge wegen Gefährdung des Kindeswohls (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), bei einer Trennung des Kindes von der Obhutsperson (§ 158 Abs. 2 Nr. 3 FamFG) , bei einer Anordnung der Herausgabe oder Verbleibens des Kindes (§ 158 Abs. 2 Nr. 4 FamFG) sowie beim Ausschluss oder einer wesentlichen Beschränkung des Umgangsrechts (§ 158 Abs. 2 Nr. 5 FamFG).

Hinzu kommt, dass sich -wie das Finanzgericht zu Recht festgestellt hat- die Tätigkeit der Verfahrensbeiständin als Verfahrensbeistand zwar von den Aufgaben der Jugendhilfe nach §§ 2 Abs. 3, 50 SGB VIII unterscheidet. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört die Mitwirkung in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Gewaltschutzsachen), während der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat. Die Tätigkeit des Verfahrensbeistands steht jedoch im Regelfall in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Jugendamts in Jugendhilfesachen und ist daher als „eng“ mit der Sozialfürsorge verbundene Leistung zu qualifizieren.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbeistand als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet wird7 und die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben oder aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt angemessen vertreten werden (§ 158 Abs. 5 FamFG). Denn der Verfahrensbeistand wird mit dem Akt der Bestellung zum „Beteiligten“ (§ 158 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 7 FamFG) und hat damit die Aufgabe, die Rechte des Betroffenen wahrzunehmen, ohne an dessen Weisungen gebunden zu sein. Es handelt sich daher weder um ein rechtsanwaltliches Mandatsverhältnis8 noch um eine anwaltsspezifische Tätigkeit9.

Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts ist der Verfahrensbeistand auch als soziale Einrichtung anerkannt.

Einer Anerkennung als Einrichtung steht nicht entgegen, dass es sich bei der Verfahrensbeiständin um eine natürliche Person handelt. Denn der Begriff „Einrichtung“ ist weit genug, um auch natürliche Personen10 und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht11 zu erfassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH legt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören

  • das Bestehen spezifischer Vorschriften, bei denen es sich um nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handeln kann,
  • das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse,
  • die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und
  • die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit12.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall folgt die Anerkennung der Verfahrensbeiständin als soziale Einrichtung aus dem Bestehen einer spezifischen Vorschrift für Verfahrensbeistände, deren Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie dem Neutralitätsprinzip.

Die Anerkennung der Verfahrensbeiständin ergibt sich insbesondere aus § 158 Abs. 1 FamFG als einer spezifischen Vorschrift i.S. der EuGH-Rechtsprechung. Danach hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen „geeigneten“ Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Eine besondere fachliche Qualifikation ist zwar nicht gesetzlich geregelt, nach der Gesetzesbegründung zu § 158 FamFG soll aber eine Person bestellt werden, die „persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen“13. Durch den Hinweis auf die „Geeignetheit“ des Verfahrensbeistands wird klargestellt, dass bestimmte Mindestanforderungen im Hinblick auf Aus- und Vorbildung des Verfahrensbeistands und die von ihm bei der Arbeit zu beachtenden Standards einzuhalten sind14. Diese Anforderungen umfassen Kenntnisse auf den Gebieten des Familien- und Kindschaftsrechts, des SGB VIII, des Familienverfahrensrechts und der Entwicklungspsychologie. Die Person soll über Techniken und Kompetenzen verfügen, um Minderjährige zu verstehen und mit ihnen kommunizieren zu können; sie muss ferner über Vermittlungskompetenzen verfügen15. Dem entspricht, dass der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 FamFG entlassen werden kann, wenn er nachträglich als nicht mehr geeignet erscheint16.

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Entgegen der Ansicht des Finanzamts steht einer Qualifikation als „spezifische“ Vorschrift i.S. der EuGH-Rechtsprechung nicht entgegen, dass die Anforderungen an die Person des Verfahrensbeistands i.S. beruflicher Qualifikation nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt sind17. Es genügt insoweit die gerichtliche Bestellung und Überwachung der Qualifikation eines „geeigneten“ Verfahrensbeistands.

An der Tätigkeit eines Verfahrensbeistands in Kindschaftssachen besteht ein besonderes Gemeinwohlinteresse. Die Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen obliegt zwar primär den Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Verfolgen diese jedoch gegensätzliche Interessen, die mit denen ihrer Kinder in Konflikt geraten, muss den Kindern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr eigenes Interesse in einer den Anforderungen des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entsprechenden Eigenständigkeit im Verfahren geltend zu machen. Wird ein solcher Beistand nicht bestellt, verletzt dies die Grundrechte der betreffenden Kinder aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG18. Denn aus der verfassungsrechtlichen Verankerung des Kindeswohls in Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht, das Kindeswohl verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass den Kindern bereits im familiengerichtlichen Verfahren ein Pfleger zur Wahrung ihrer Interessen zur Seite gestellt wird.

Darüber hinaus wäre ein Ausschluss der Verfahrensbeiständin von der Steuerfreiheit im Hinblick auf die für Betreuungsvereine bestehende Steuerfreiheit nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren.

Neben freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen werden auch Mitarbeiter von Betreuungsvereinen vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen bestellt19. In diesem Fall steht der Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 277 Abs. 4 FamFG dem Betreuungsverein zu20. Soweit der Betreuungsverein -wie im Regelfall- einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege (z.B. Caritasverband) angeschlossen ist, sind die von ihm erbrachten Leistungen steuerfrei21.

Das Finanzgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass keine Übernahme der Kosten durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit erfolgt, da die Kosten des Verfahrensbeistands lediglich Auslagen des Gerichts darstellen, die dem Kostenschuldner nach Maßgabe von §§ 81, 83 FamFG aufzuerlegen sind; soweit § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG regelt, dass der Aufwendungsersatz und die Vergütung stets aus der Staatskasse zu zahlen sind, folgt daraus nur, dass die Beteiligten keine Vorschüsse zu leisten haben.

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Die fehlende Kostenübernahme steht -entgegen der Auffassung des Finanzgericht- einer Steuerfreiheit aber nicht entgegen, da die Anerkennung als soziale Einrichtung im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus § 158 Abs. 1 FamFG als einer spezifischen Vorschrift für Verfahrensbeistände, deren Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie dem Neutralitätsprinzip folgt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Anerkennung mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind und die Anerkennung nicht voraussetzt, dass alle für die Anerkennung in Betracht kommenden Kriterien kumulativ vorliegen müssen22.

Unerheblich ist insoweit auch, dass der EuGH im Urteil „Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a.“23 die Berufsgruppe der Rechtsanwälte von der Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen hat, weil sie im Hinblick auf ihr Gesamtziel und die fehlende Dauerhaftigkeit eines etwaigen sozialen Engagements nicht als gemeinnützig angesehen werden kann24. Dieses Urteil betrifft die fehlende Anerkennung von Anwälten für ihre Tätigkeit in Prozesskostenhilfeverfahren. Die Verfahrensbeiständin ist jedoch weder als Anwältin tätig noch übt sie eine anwaltsspezifische Tätigkeit aus25. Gegen die Anerkennung eines Verfahrenspflegers als soziale Einrichtung kann daher nicht geltend gemacht werden, dass diese Tätigkeit nur eines der Ziele einer weitergehenden freiberuflichen Tätigkeit darstellt.

Die Steuerfreiheit der Leistungen als Verfahrensbeistand scheitert nicht an Art. 133 Buchst. c MwStSystRL.

Danach können die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung davon abhängig machen, dass die von den Einrichtungen verlangten Preise von den zuständigen Behörden genehmigt sein müssen oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern. Unabhängig von der Frage, ob das UStG die durch Art. 133 MwStSystRL eingeräumte Ermächtigung wirksam ausgeübt hat26 liegen im Streitfall behördlich genehmigte Preise vor. Die Festsetzung der Vergütung (sog. Fallpauschalen) richtet sich aufgrund der Verweisung in § 158 Abs. 7 Satz 6 nach § 168 Abs. 1, Abs. 4 FamFG und erfolgt durch Anweisung der Zahlung durch den Kostenbeamten oder nach § 168 Abs. 1 Satz 1 durch förmliche Festsetzung durch den Rechtspfleger27. In beiden Varianten handelt das die Vergütung festsetzende Familiengericht damit funktional als zuständige Behörde.

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Einer Steuerfreiheit nach Unionsrecht kann nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber in § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG von der Umsatzsteuerpflicht der Vergütung des Verfahrensbeistands ausgeht. Die Gesetzesformulierung („… die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer …“) ist dahingehend auslegbar, dass die Umsatzsteuer nur dann als Bestandteil der Vergütung anzusehen ist, wenn sie nach geltendem Umsatzsteuerrecht geschuldet wird.

Der Verfahrensbeistand übt eine eng mit der sozialen Fürsorge verbundene Tätigkeit aus und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien auch als soziale Einrichtung anerkannt. Für die Steuerfreiheit ihrer Leistungen kann sich die Verfahrensbeiständin mangels hinreichender Umsetzung in nationales Recht auf die für sie günstige Befreiungsnorm des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unmittelbar berufen28.

Soweit sich aus Abschn.04.25.2 UStAE ergeben sollte, dass für gerichtlich bestellte Verfahrensbeistände auch die Berufung auf die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ausgeschlossen wird, folgt der Bundesfinanzhof dem nicht.

Sind die Leistungen als Verfahrensbeistand steuerfrei, bleiben diese bei der Berechnung der Umsatzgrenze des § 19 Abs. 1 UStG außer Betracht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juli 2019 – V R 27/17

  1. FG Köln, Urteil vom 17.05.2017 – 9 K 3140/14, EFG 2017, 1556[]
  2. BFH, Urteile vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, Rz 45 und 46; und vom 07.12.2016 – XI R 57/15, BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863; EuGH, Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2005, 453, Rz 34[]
  3. vgl. EuGH, Urteil Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 22, m.w.N.[]
  4. EuGH, Urteile Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 – C-415/04, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27, der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322[]
  5. EuGH, Urteil Ambulanter Pflegedienst Kügler GmbH vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, BFH/NV 2003, Beilage 1, 30, Rz 44[]
  6. BFH, Urteil vom 01.12.2010 – XI R 46/08, BFHE 232, 232, Rz 30[]
  7. vgl. Salgo, „Der Anwalt des Kindes“, Köln 1996; Schlemm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl.2017, § 158 Rz 1[]
  8. Schruth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl.2018, § 50 SGB VIII Rz 70[]
  9. Schumann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 4, Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 158, Rz 34[]
  10. vgl. EuGH, Urteil Gregg vom 07.09.1999 – C-216/97, EU:C:1999:390, UR 1999, 419, Rz 21[]
  11. vgl. dazu EuGH, Urteile Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., EU:C:2005:322, Rz 35 und 40; MDDP vom 28.11.2013 – C- 319/12, EU:C:2013:778, HFR 2014, 177, Rz 28 und 31[]
  12. EuGH, Urteile Kügler vom 10.09.2002 – C-141/00, EU:C:2002:473, Rz 54 und 58, und Zimmermann vom 15.11.2012 – C-174/11, EU:C:2012:716, Rz 26[]
  13. BT-Drs. 16/6308, S. 238[]
  14. vgl. KG, Beschluss vom 19.02.2014 – 17 UF 5/14, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 2014, 285, Rz 24, m.w.N.[]
  15. Ahlert, Der Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG, Marburg, 2010[]
  16. Hammer in Prütting/Helms, Kommentar zum FamFG, 4. Aufl.2018, § 158 Rz 54; Oberlandesgericht -OLG- Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2013 – 5 UF 62/13, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht -FamRZ- 2014, 1136, Rz 7; OLG Hamburg vom 14.04.2016 – 12 UF 140/15, FamRZ 2016, 1694; OLG Hamm vom 16.07.2007 – 4 UF 9/07, FamRZ 2007, 2002[]
  17. vgl. BFH, Urteil vom 25.04.2013 – V R 7/11, BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, unter II. 2.c bb (1), Rz 23 zur „Eignung“ des Berufsbetreuers nach § 1897 Abs. 1 BGB[]
  18. BVerfG, Beschluss vom 29.10.1998 – 2 BvR 1206/98, BVerfGE 99, 145, Rz 78, zum Verfahrenspfleger nach § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Vorgänger des Verfahrensbeistands[]
  19. Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl.2018, § 158 Rz 27; Schumann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 158 FamFG Rz 18[]
  20. BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – XII ZB 682/12, FamRZ 2014, 373[]
  21. vgl. hierzu FG Niedersachsen, Urteil vom 14.01.2010 – 5 K 162/09, Betreuungsrechtliche Praxis 2010, 141; FamRZ 2010, 1477, Leitsatz[]
  22. EuGH, Urteil Zimmermann, EU:C:2012:716, Rz 31; BFH, Urteile in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 28, sowie vom 08.06.2011- XI R 22/09, BFHE 234, 448, BFH/NV 2011, 1804[]
  23. EuGH, Urteil „Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a.“ vom 28.07.2016 – C-543/14, EU:C:2016:605[]
  24. EuGH, Urteil Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., EU:C:2016:605, Leitsatz 3 Satz 3 sowie Rz 62 bis 65[]
  25. vgl. Ausführungen unter II. 2.a bb (3). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Rechtsfigur des Verfahrensbeistands kein neues Berufsbild schaffen wollte ((Schumann in Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 158 FamFG Rz 18, m.w.N.[]
  26. vgl. hierzu BFH, Urteil in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 976, Rz 33[]
  27. Hammer in Prütting/Helms, FamFG, § 158 Rz 63, m.w.N.[]
  28. BFH, Urteile vom 18.08.2015 – V R 13/14, BFHE 251, 282, Rz 15, und in BFHE 241, 475, BStBl II 2013, 796, Rz 19 ff.[]
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Vollstreckbarerklärung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen - und der Verfahrensbeistand