Wie der Bundesfinanzhof bereits ausdrücklich entschieden hat, bestimmt sich die Person des Leistenden nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis.

Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen1.
Dies gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer beim Vertrieb von Telefonkarten als Eigenhändler oder als Vermittler anzusehen ist2.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall handelte die Händlerin beim Verkauf der SIM-Karten im eigenen Namen, wie sie auch selbst bestätigt. Danach war sie als Eigenhändlerin und damit als Leistende in Bezug auf die verkaufte Telekommunikationsleistung ‑wie bei einem Reihengeschäft- anzusehen.
Eine Vermittlung wäre nur bei einem Handeln im fremden Namen in Betracht gekommen3, an dem es im Streitfall aber fehlt.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Mai 2017 – V R 42/16