Textilhandel im Niedrigpreissektor – und die Leistungsbezeichnung der gelieferten Gegenstände

Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordert eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände; auch bei Textilien im Niedrigpreissektor genügt dafür regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. Bluse, Hose) nicht.

Textilhandel im Niedrigpreissektor – und die Leistungsbezeichnung der gelieferten Gegenstände

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG muss eine Rechnung u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten. Diese Anforderung steht im Einklang mit den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG1. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dient das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) für den Vorsteuerabzug als Belegnachweis. Deshalb müssen die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Die den Leistungsgegenstand betreffenden Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen, denn aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.2.

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Daran gemessen, enthielten in dem hier vom Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall die sieben streitgegenständlichen Rechnungen allesamt keine eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung. Bei Kleidungsstücken, auch im Niedrigpreissektor, genügt für eine Leistungsbeschreibung dabei nicht die bloße Angabe einer Gattung (z. B. Hose, Bluse). Notwendig ist vielmehr eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Neben den Herstellerangaben bzw. der Angabe einer etwaigen Eigenmarke gehört dazu auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware, Schnittform, z. B. langer oder kurzer Arm, lange oder kurze Hose, Joggingshose etc.3. Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten hingegen lediglich Gattungsbeschreibungen wie Jacken, Pullover, Hosen, Tops, Kleider, Röcke, T-Shirts, Leggins. Aufgrund dieser pauschalen Bezeichnungen ist der konkrete Leistungsbezug, insbesondere die Zuordnung von bestimmter Ware zur entsprechenden Rechnung nicht möglich. Exemplarisch zeigen dies die Rechnungen der B-GmbH vom 15.08.2010 und 30.08.2010, in welchen über genau die gleichen sieben Positionen abgerechnet wird. Aufgrund der bloßen Gattungsbeschreibung ist eine Überprüfung, auch zum Ausschluss von Doppelabrechnungen, nicht möglich. So lassen sich auch entgegen der Darstellung des Antragstellers die im Jahr 2012 fotografierten Blusen keiner der eingereichten Rechnungen aus dem Jahr 2010 eindeutig zuordnen.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 V 34/16

  1. vgl. BFH, Urteil vom 02.09.2010 – V R 55/09, BStBl II 2011, 235, noch zur Sechsten Umsatzsteuer-Richtlinie 77/388/EWG[]
  2. BFH, Urteile vom 10.11.1994 – V R 45/93, BStBl II 1995, 395; vom 21.01.1993 – V R 30/88, BStBl II 1993, 385; vom 24.09.1987 – V R 50/85, BStBl II 1988, 688; BFH, Beschlüsse vom 29.11.2002 – V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 14.10.2002 – V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; vom 22.07.2014 – XI B 29/14[]
  3. vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30.09.2015 – 5 K 85/12[]
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