Es ist für den Bundesfinanzhof nicht weiter klärungsbedürftig, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind.

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, in BFH/NV 2020, 615 und in BFH/NV 2020, 616 sowie in seinem Beschluss vom 11.12.20191 seine ständige Rechtsprechung zur Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit2 erneut in mehreren Revisionsverfahren überprüft sowie -aus seiner Sicht ausführlich und eingehend- begründet, warum diese umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind.
Die Rechtsprechung der Finanzgerichte folgt dieser Rechtsprechung3 ebenso wie überwiegend die Literatur4.
Die hiergegen angeführten Argumente und aufgeworfenen Rechtsfragen zu Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), zu einem angeblichen strukturellen Vollzugsdefizit, zur Steuerbarkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, zu § 6 der Verordnung über öffentliche Spielbanken (SpielbkV), zur Zulässigkeit einer Rechtsfortbildung, zur Abwälzbarkeit, zur Bemessungsgrundlage sowie zur angeblichen Nichtbesteuerung der öffentlichen Spielbanken geben dem Bundesfinanzhof keinen Anlass, von dieser ständigen, im Jahr 2019 bestätigten Rechtsprechung abzurücken, und begründen nicht die Notwendigkeit, sie erneut in einem neuerlichen Revisionsverfahren zu bestätigen.
Der Bundesfinanzhof hat, soweit hier von Interesse, im Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296 entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit2 umsatzsteuerbar sind, dass ein Aufsteller von Geldspielautomaten sich für Umsätze ab dem 06.05.2006 nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen kann, dass § 6 SpielbkV in Bezug auf die Umsatzsteuer zum 01.01.1968 außer Kraft getreten ist, dass der Teil der Summe der Spieleinsätze, der den an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, nicht zur Besteuerungsgrundlage gehört, sondern nur der Teil der Einsätze, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann, dass die Umsatzsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Glücksspiele kumulativ erhoben werden dürfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und dass die Frage, ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird, im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer nicht entscheidungserheblich ist.
Soweit hierin eine Abweichung vom Urteil „Baštová“ des Gerichtshofs der Europäischen Union5 gesehen wird, liegen dem bereits keine vergleichbaren Sachverhalte zugrunde, da jenes Urteil nicht die Besteuerung eines Betreibers von Geldspielautomaten betrifft6. Außerdem liegt keine Abweichung vor7.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20. April 2021 – XI B 39/20
- BFH, Beschluss vom 11.12.2019 – XI B 62/19, BFH/NV 2020, 784[↩]
- Glücksspiel mit Geldeinsatz[↩][↩]
- vgl. z.B. Nds. FG, Urteil vom 09.07.2020 – 11 K 136/19; FG Münster, Urteile vom 24.09.2020 – 5 K 797/18 U; 5 K 292/17 U; und 5 K 344/17 U, EFG 2021, 64, dort auch zur Anwendung des Regelsteuersatzes[↩]
- vgl. z.B. Dziadkowski, Umsatzsteuer-Rundschau 2020, 445, 448; Oldiges, NWB 2020, 2675, 2678; Salewski/Brockerhoff, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht 2020, 435, 439[↩]
- EuGH, Urteil Baštová vom 10.11.2016 – C-432/15, EU:C:2016:855[↩]
- vgl. auch BFH, Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 33[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 268, 262, BStBl II 2020, 296, Rz 30 ff.; sowie BFH, Beschluss in BFH/NV 2021, 34, Rz 11 f.[↩]
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