Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung für auch privat genutzte Geschäftsfahrzeuge

Der Bundesfinanzhof hat das Bundesministerium der Finanzen in einem anhängigen Rechtsstreit zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert.

Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelung für auch privat genutzte Geschäftsfahrzeuge

Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch ein Fahrtenbuch nach, dem später die steuerliche Anerkennung versagt wird, ist ertragsteuerlich die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung zu bemessen. Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren: Macht der Unternehmer von der 1 %-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden1.

Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln2.

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Umsatzsteueranspruch des Finanzamtes im Insolvenzfall

Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die Entnahme der PKW-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG, ganz oder teilweise (fehlerhaft) als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gemäß § 12 Nr. 3 EStG um die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu erhöhen. Unklar bleibt indes, welcher Betrag hinzuzurechnen ist und zu welchem Zeitpunkt die Hinzurechnung zu erfolgen hat.

Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf nicht abgezogen werden „die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind“. Da die Umsatzsteuer für Entnahmen gemäß den Vorschriften des UStG zu ermitteln und letztlich dem Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen ist, wäre es insoweit folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen. In der Praxis wird für die Gewinnkorrektur oftmals aber so verfahren, dass gemäß der sog. Listenpreismethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) die Umsatzsteuer auf 80 % des danach ermittelten Wertes gewinnerhöhend angesetzt wird.

Nach dem BFH-Urteil vom 8. Oktober 19813 wäre die Gewinnkorrektur auf den Zeitpunkt der Entnahme vorzunehmen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Betriebsausgaben indes grundsätzlich im Zeitpunkt der Verausgabung anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof hält es, weil die strittige Fallgestaltung überaus häufig vorkommt und von erheblicher praktischer Bedeutung ist, für wünschenswert, dass das Bundesfinanzministerium dem Revisionsverfahren beitritt und zu den angesprochenen Fragen Stellung nimmt.

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Durchschnittsbesteuerung für Umsätze aus Grabpflegeleistungen

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28. April 2010 – VIII R 54/07

  1. vgl. BMF, Schreiben vom 27.08.2004 – IV B 7 -S 7300- 70/04, BStBl I 2004, 864, Tz. 2.3.; und vom 18. November 2009 IV C 6 -S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326, Tz. 35; ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH, Urteil vom 11.03.1999 – V R 78/98, BFHE 188, 160[]
  2. vgl. BFH, Urteil in BFHE 188, 160[]
  3. BFH, Urteil vom 08.10.1981 – IV R 90/80[]