Um das Ergebnis dieses kurzen Exkurses schon einmal vorweg zu nehmen:
Es gibt keinen für Unternehmer relevanten Unterschied zwischen Umsatz- und Mehrwertsteuer.

Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Leistungen zwischen zwei Parteien. Sie richtet sich grundsätzlich nach dem Erlös, den ein Unternehmer für eine Leistung erzielt.
Konkret besteuert das Finanzamt Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt. Allerdings soll die Steuer nur den Endverbraucher – im Sinne des Umsatzsteuergesetzes – belasten. Der Unternehmer, der eine Leistung bringt, gibt die Steuer also an den Endverbraucher weiter.
Zumindest in Deutschland verwenden Betroffene die Begriffe Umsatz- und Mehrwertsteuer synonym. Im alltäglichen Sprachgebrauch besteht schlicht kein Unterschied mehr zwischen beiden Steuerarten. Im Allgemeinen ist die Verwendung des Wortes „Umsatzsteuer“ jedoch korrekt, wenn man jene Kosten beschreibt, die beim Erzielen eines Umsatzes anfallen, da es ein entsprechendes Umsatzsteuergesetz (UStG) gibt. Ein Mehrwertsteuergesetz existiert dagegen nicht.
Umgangssprachlich verwenden Deutsche allerdings nach wie vor den Begriff der Mehrwertsteuer. Wie diese beiden Bezeichnungen genau miteinander verzahnt sind, ist also recht verwirrend.
Die Mehrwertsteuer bezeichnet grundsätzlich ebenfalls die Kosten, die für den Endverbraucher anfallen. Da der Endkunde für Waren den Nettowert bezahlt – also den Ursprungspreis plus Steuern – erhält die Ware quasi einen höheren Wert. In diesem Zusammenhang spricht man vom Mehrwert. Wie bereits beschrieben, findet dieser im Begriff im deutschen Finanzwesen aber keine Anwendung mehr.
Wichtig: Aus europäischer Sicht ist das Wort „Mehrwertsteuer“ allerdings durchaus korrekt. Das innereuropäische Steuersystem basiert nämlich auf der sogenannten „Mehrwertsteuersystemrichtlinie“. Die meisten europäischen Staaten verwenden daher in ihren jeweiligen Landessprachen den Begriff der Mehrwertsteuer.
Vorteile der Kleinunternehmerregelung:
Insbesondere kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler können Erleichterungsvorschriften für sich nutzen, die steuerliche Abgaben betreffen. Als Kleinunternehmer gelten Personen, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überschritten hat. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der Umsatz zu schätzen – abhängig vom Ergebnis ordnet das Finanzamt den Betrieb dann ein.
Die Kleinunternehmerregelung besagt nun konkret, dass Kleinbetriebe auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer erheben müssen. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nötig, dass Kleinunternehmen die Umsatzsteuer auf erstellten Rechnungen ausweisen. Allerdings ist es durchaus sinnvoll, dem Rechnungsempfänger durch einen Vermerk auf der Rechnung zu signalisieren, warum die Umsatzsteuer nicht angegeben wurde. Insbesondere in der Gründungsphase können Firmen so erhebliche Kosten einsparen.
Mit Blick auf den Aufwand, den entsprechende buchhalterische Tätigkeiten erfordern, kann es für kleine und mittelgroße Betriebe von Vorteil sein, eine Buchhaltungssoftware zu nutzen. Eine solche verwaltet Arbeitnehmerdaten, schreibt Rechnungen und beinhaltet Vorlagen für amtliche Dokumente, die Unternehmen anfertigen müssen. Kleinunternehmer sparen sowohl Kosten als auch Zeit, indem das Buchhaltungs-Programm selbstständig Arbeitsschritte erledigt, die bei der Lohnbuchhaltung und Rechnungsführung anfallen. Online findet sich mittlerweile eine große Auswahl an Softwares, die auf verschiedene Unternehmensmodelle und Branchen zugeschnitten sind.
Wer stellt die Umsatzsteuer in Rechnung?
Umsatzsteuer darf jede Person in Rechnung stellen, die nach den Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Voraussetzung dafür ist, dass derjenige eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit angemeldet hat und diese ausübt.
Des Weiteren gilt:
- Der Umsatz muss im Inland steuerbar sein.
Das bedeutet, dass das Unternehmen die jeweilige zu besteuernde Leistung im Inland erbracht hat.
- Steuerbefreiungen kommen nicht infrage.
Die Höhe der Umsatzsteuer ist vom maßgeblichen Steuersatz abhängig, den man mit dem Entgelt multipliziert. Berechnet ein Unternehmen den Steuersatz falsch und zahlt infolgedessen einen geringeren Betrag als eigentlich vorgesehen, sind Nachzahlungen fällig.
Wer gelegentlich private Dinge veräußert, ohne dabei die Absicht zu hegen, einen Gewinn zu erzielen, gilt einkommenssteuerlich nicht als Unternehmer. Umsatzsteuerlich kann allerdings durchaus eine Unternehmerschaft vorliegen, weil der Betroffene ein Einkommen erzielt. In der Praxis stuft das Finanzamt letztgenannten Fall aber nicht als in steuerrechtlicher Hinsicht relevant ein. Für Privatpersonen entstehen also nur sehr selten entsprechende Konsequenzen aus vereinzelten Verkäufen.
Der Vorsteuerabzug:
Jeder Unternehmer kann von der Umsatzsteuer, die dieser ans Finanzamt überweisen muss, Vorsteuerbeträge abziehen. Es fällt so also nur der verminderte Betrag an. Als Vorsteuer gilt insbesondere die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein anderer Unternehmer für seinen Betrieb aufführt. Voraussetzung ist dabei, dass derjenige, der einen Vorsteuerabzug beantragt, eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt.
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- Buchhalter: Oliver Menyhart | CC0 1.0 Universal
- Finanzamt: Michael Gaida | CC0 1.0 Universal