Die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß. In der Datenübermittlung nach der StDÜV liegt auch keine Verletzung des Steuergeheimnisses.
Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals betont und damit seine bisherige Rechtsprechung1 bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2012 die nach § 18 Abs. 1 UStG bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Bundesfinanzhof auch angesichts der NSA-Affäre und den Problemen hinsichtlich der Datensichtheit im Internet mangels konkreter Gefährdungsgründe nicht ersichtlich.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2015 – V B 158/14
- BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477[↩]