Die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist verfassungsgemäß. In der Datenübermittlung nach der StDÜV liegt auch keine Verletzung des Steuergeheimnisses.

Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals betont und damit seine bisherige Rechtsprechung [1] bestätigt.
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 14.03.2012 die nach § 18 Abs. 1 UStG bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Bundesfinanzhof auch angesichts der NSA-Affäre und den Problemen hinsichtlich der Datensichtheit im Internet mangels konkreter Gefährdungsgründe nicht ersichtlich.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2015 – V B 158/14
- BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09, BFHE 236, 283, BStBl II 2012, 477[↩]