Unter die Umsatzsteuerbefreiung für eine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG fallen auch medizinische Labortests, die auf Anordnung von Ärzten und Heilpraktikern durchgeführt werden.

Diese Umsätze sind nach § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG steuerfrei.
Die genannte Norm befreit die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker von der Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung beruht auf der Steuerbefreiungsregelung in Art. 132 Abs. 1 c) MwSystRL. Hiernach sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerbefreit, die im Rahmen der Ausübung der von dem bestreffenden Mitgliedsstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erfassen Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Diese Leistungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, steuerbefreit sein. Medizinische Analysen, die von praktischen Ärzten im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet werden, können zur Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit betragen, da sie ebenso wie jede vorbeugend erbrachte ärztliche Leistung darauf abzielen, die Beobachtung und die Untersuchung der Patienten zu ermöglichen, noch bevor es erforderlich wird, eine etwaige Krankheit zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen1.
Im Sinne der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der der Bundesfinanzhof im Urteil vom 15.03.20072 gefolgt ist, erbringt die Laborbetreiberin mit den durchgeführten Tests Heilbehandlungen, die steuerbefreit sind. Die Laborbetreiberin hat hinreichend dokumentiert, dass die durchgeführten Tests Leistungen sind, die durch die jeweiligen Therapeuten – Ärzte und Heilpraktiker – angeordnet waren. Dies bestätigen auch die schriftlichen Aussagen der nach dem Zufallsprinzip aus dem Kreis aller Therapeuten ausgewählten insgesamt 24 Therapeuten, die die Laborbetreiberin mit Schreiben vom 25.03.2015 dem Gericht vorgelegt hat. Hiernach wurden nach jeweils eingehender Abklärung der genauen Krankheitssymptome eines Patienten sowie Erörterung möglicher alternativer Therapieansätze und der Vorbehandlungen mit den jeweilige Patienten das „XX-Therapiekonzept“ als medizinisch geeigneter Behandlungsansatz ausgewählt und durchgeführt. Das Gericht hat keinen begründeten Zweifel an der inhaltlichen Aussage dieser Bestätigungen. Sie werden auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Die Geeignetheit der von der Laborbetreiberin durchgeführten Tests zur Behandlung von Krankheiten hat im Übrigen auch der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge Herr Y aus dem Blickwinkel seiner eigenen ärztlichen Praxistätigkeit überzeugend geschildert.
Die Laborleistungen der Laborbetreiberin sind auch im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs von der Laborbetreiberin erbracht worden. Die für die Laborbetreiberin handelnden Personen besitzen die entsprechende berufliche Qualifikation, um die ausgeführte Tätigkeit der Laborleistung als steuerbefreit einordnen zu können. So hat sich aus der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ergeben, dass die eigentlichen Tests bei der Laborbetreiberin durch die als Zeugin gehörte Frau Y als Teamleiterin des Labors mit weiteren drei Mitarbeiterinnen durchgeführt werden. Die Teamleiterin und eine weitere Mitarbeiterin haben die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAG) vom 02.08.1993 und üben damit eine den in § 4 Nr. 14 a) Satz 1 UStG genannten Hilfsberufen ähnliche Tätigkeit aus. Eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Laborbetreiberin und den Leistungsempfängern (Patienten) bedarf es insoweit nicht – vgl. BFH, Urteil vom 29.06.2011 – XI R 52/07. Hinzu kommt im Streitfall, dass das von der Laborbetreiberin betriebene Labor unter der fachlichen Aufsicht des Zeugen Y gestanden hat, der regelmäßig durch Stichproben die Qualität der Laborarbeit bei der Laborbetreiberin überwacht und gewährleistet hat und zu auffälligen Testergebnissen schriftliche Befunde für die einsenden Therapeuten gefertigt hat.
Nach allem sind die streitigen Umsätze nach § 4 Nr. 14 a) UStG steuerbefreit3.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. September 2015 – 16 K 340/124