Die im Rahmen eines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen eines Vereins sind nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhfos von der Umsatzsteuer befreit, auch wenn der Verein nicht zu einem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört. Die Leistungen eines Menüservices des Vereins sind dagegen nicht steuerfrei.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall ist der Kläger ein eingetragener Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt. Er unterhielt in den Streitjahren mehrere entsprechende Einrichtungen (u.a. Rettungsdienst, Haus-Notruf-Dienst, Menüservice). Das Finanzamt war der Meinung, dass u.a. die im Zusammenhang mit dem Haus-Notruf-Dienst und dem Menüservice erbrachten Leistungen des Klägers steuerpflichtig sind.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Voraussetzungen der in Betracht kommenden deutschen Befreiungsvorschrift nicht erfüllt seien, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei; der Kläger könne sich für die Steuerfreiheit der im Rahmen seines Haus-Notruf-Dienstes erbrachten Leistungen aber unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen. Diese Steuerbefreiung umfasse jedoch nicht die beim Menüservice ausgeführten Leistungen. Denn bei dem Menüservice handele es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch seien die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.
Die Sache wurde vom Bundesfinanzhof daher an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses nach einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts und ggf. erst nach Ergehen einer – inzwischen für den 10. März 2011 angekündigten – Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Steuersatz bei Abgabe von Speisen und Mahlzeiten entscheidet, ob auf die Leistungen des Menüservices ein ermäßigter Steuersatz oder der Regelsteuersatz anzuwenden ist.
Ein nicht zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV gehörender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für einen Haus-Notruf-Dienst unmittelbar auf die gegenüber § 4 Nr. 18 UStG günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Für die im Rahmen eines notärztlichen Transportdienstes und eines Menüservice erbrachten Leistungen gilt die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung nicht.
Umsatzsteuerfreiheit für den Haus-Notruf-Dienst
Die Leistungen des klagenden Vereins, sind nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG1 steuerfrei, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege im Sinne von § 23 UStDV ist und einem solchen Verband auch nicht als Mitglied angeschlossen ist.
Der Kläger kann sich jedoch wegen seiner Leistungen im Rahmen des Haus-Notruf-Dienstes unmittelbar auf die Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich ein Einzelner in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt aufzählt und eine unmittelbare Berufung auf diese Bestimmung zulässig ist.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG lässt der Europäische Gerichtshof es genügen, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind3, und zwar
- zum einen, dass es sich um Leistungen handelt, die mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbunden sind, und
- zum anderen, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.
Als eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen hat der EuGH beispielsweise angesehen die Leistungen
- der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen4 und
- der Kinderbetreuung durch Tageseltern5.
Außerdem ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt6.
Das Umsatzsteuergesetz hat Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bisher nur unvollständig dadurch „umgesetzt“, dass es die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat7. Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass in unmittelbarer Anwendung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sind
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bei den gesamten Leistungen des Haus-Notruf-Dienstes erfüllt.
Die Auffassung, der Haus-Notruf-Dienst sei eine mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Dienstleistung, stützt sich darauf, dass er entsprechend dem Zweck des Klägers (vgl. § 3 Abs. 2 der Satzung) Alten, Kranken, Behinderten und sozial Hilfsbedürftigen zugute komme. Die Schlussfolgerung, es handele sich wegen dieses bedürftigen Personenkreises der Leistungsempfänger um mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen, begegnet im Lichte der dargelegten Rechtsprechung keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Denn der Personenkreis der Leistungsempfänger beim Haus-Notruf-Dienst entspricht im Hinblick auf seine Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat12.
Die Auffassung, der Haus-Notruf-Dienst sei eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, ist nicht zu beanstanden. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs ist die Anerkennung einer Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter auch möglich, wenn es sich –wie beim Kläger– um keinen der in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt und der Betroffene auch nicht an einen solchen Verband angeschlossen ist13.
Zwar räumt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen sozialen Charakter zuerkennen. Der Einzelne kann die Eigenschaft einer Einrichtung mit sozialem Charakter daher nicht schon dadurch erlangen, dass er sich auf diese Bestimmung beruft, solange die Mitgliedstaaten die Grenzen des ihnen in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Ermessens beachten14.
Der Bundesfinanzhof hat aber entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann15. Dabei ist nach der Rechtsprechung keine vollständige Übernahme der Kosten erforderlich. Vielmehr kommt es darauf an, dass es sich der Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungen übernehmbar sind16.
Danach handelt es sich beim Haus-Notruf-Dienst um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, denn die Pflegekassen haben einen Teil der Kosten für den Haus-Notruf-Dienst übernommen, so dass es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, für die die Kosten von den Sozialversicherungen übernehmbar waren.
Umsatzsteuerpflicht der Fahrtleistungen für ärztliche Notdienste
Die Leistungen des Klägers im Rahmen des ärztlichen Notdienstes sind dagegen nicht steuerfrei. Es handelt sich nicht um mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG.
Der klagende Verein benutzt für den Transport der Notärzte ein Rettungsfahrzeug, das umfassend mit einer Reihe von medizinischen Gerätschaften sowie mit Blaulicht und Signalhorn ausgestattet ist. Der Fahrer dieses Fahrzeugs verfügt zudem über eine Ausbildung als Rettungssanitäter/Rettungsassistent und wird bei Bedarf als solcher eingesetzt. Das Entgelt für den Transport wird vom Notarzt unmittelbar an den Kläger entrichtet.
Der Kläger hat danach keine Leistungen an den jeweiligen Patienten, sondern an den jeweiligen Notarzt erbracht.
Zwar gehört auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, zu den von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG begünstigten Leistungen. Doch sind Leistungen dann nicht eng mit der Sozialfürsorge verbunden, wenn sie nicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen, sondern an einen Unternehmer erbracht werden, der sie benötigt, um seine eigene steuerbefreite Ausgangsleistung an den jeweiligen Patienten oder Hilfsbedürftigen zu erbringen. Insoweit kann für die Leistungen des Klägers nichts anderes gelten als für die Lieferung von Medikamenten und medizinischen Geräten an einen Arzt für den Gebrauch in seiner Praxis.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur begehrten Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines gemeinnützigen, umsatzsteuerbefreiten Vereins in der ambulanten Kinder-, Jugend- und Familienhilfe tätig ist17. So hat der Bundesfiannzhof18 u.a. geklärt, dass es für die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter nicht reicht, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer für eine anerkannte Einrichtung tätig geworden ist. Dieser Sachverhalt ist mit dem des Streitfalls insofern vergleichbar, als der Kläger seine Leistungen gegenüber Ärzten erbracht hat, die ihrerseits steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG ausführen. Der Kläger hat ebenfalls nur mittelbar an der Erbringung steuerbefreiter Leistungen mitgewirkt.
Umsatzsteuerpflicht des Menüservice
Der vom Verein betriebene Menüservice nicht von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG sind –wie bereits ausgeführt– schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 UStDV ist und auch keinem solchen Verband angeschlossen ist.
Eine unmittelbare Berufung des Klägers auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG geregelte Steuerbefreiung scheidet gleichfalls aus. Bei dem Menüservice handelt es sich weder um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, noch sind die von ihm erbrachten Leistungen eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden.
Auch ist der Menüservice nicht deshalb als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen, weil der Kläger als gemeinnütziger Verein möglicherweise insoweit die Voraussetzungen von § 68 Nr. 1 Buchst. a AO erfüllt. Denn der nationale Gesetzgeber hat bei der Umsetzung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG, die er u.a. in dem Steuerbefreiungstatbestand des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG vorgenommen hat, ausschließlich auf die in § 68 Nr. 1 Buchst. a AO genannten Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime Bezug genommen, ohne die außerdem in dieser Bestimmung aufgeführten Erholungsheime und Mahlzeitendienste zu erwähnen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er im nationalen Umsatzsteuerrecht bei den auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG beruhenden Steuerbefreiungen nur die Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkennen wollte.
Da die Kosten der erbrachten Menüserviceleistungen nicht von den Krankenkassen oder Sozialversicherungen übernehmbar waren, ergibt sich auch insoweit keine Anerkennung des Menüservice als einer Einrichtung mit sozialem Charakter16.
Eine unmittelbare Berufung des Vereins auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG scheitert auch daran, dass die von einem Menüservice erbrachten Leistungen der Art nach von vornherein nicht eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Denn die Versorgung mit Essen entspricht einem Grundbedürfnis, das jeder Mensch hat und das unabhängig vom jeweiligen Gesundheitszustand oder Alter des Menschen besteht. Daher werden Leistungen eines Menüservice grundsätzlich auch von gesunden und/oder jungen Menschen in Anspruch genommen. Damit entspricht der Personenkreis der Leistungsempfänger bei einem Menüservice im Hinblick auf seine Bedürftigkeit nicht dem Personenkreis der Sachverhalte, bei denen die Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bejaht hat12.
Soweit vergleichbare Leistungen von solchen Mahlzeitendiensten, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, von der Finanzverwaltung nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei belassen werden sollten, kann dies nichts daran ändern, dass die gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG für die Steuerbefreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Dezember 2010 – XI R 46/08
- in der seit dem 1. Januar 1968 (BGBl I 1967, 545, BStBl I 1967, 224) geltenden Fassung[↩]
- vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. EuGH, Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 51[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 26.05.2005 – C-498/03 [Kingscrest Associates und Montecello Ltd.], Slg. 2005, I-4427, BFH/NV Beilage 2005, 310, Rz 34[↩]
- EuGH, Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44[↩]
- EuGH, Urteil vom 09.02.2006 – C-415/04 [Kinderopvang Enschede], Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27[↩]
- EuGH, Urteil in Slg. 2005, I-4427, BFH/NV Beilage 2005, 310[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2005 – V R 71/03, BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143[↩]
- BFH, Urteil vom 22.04.2004 – V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143[↩]
- BFH, Urteil vom 17.02.2009 – XI R 67/06, BFHE 224, 183[↩]
- BFH, Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07, BFHE 226, 435[↩]
- vgl. EuGH, Urteile in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 44; und in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256, Rz 27; BFH, Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; in BFHE 224, 183; und in BFHE 226, 435[↩][↩]
- EuGH, Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 54 ff.; BFH, Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849[↩]
- EuGH, Urteil in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, UR 2002, 513, Rz 54, 55[↩]
- BFH, Urteile in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849; in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143; und in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634; jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BFH, Urteil in BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, m.w.N.[↩][↩]
- BFH, Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634[↩]
- BFH, a.a.O.[↩]










