Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten

Für die Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten besteht keine Mindestquote von Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung.

Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht den Revisionen zweier Betreiber von Nachhilfeinstituten in Unterfranken stattgegeben und den Freistaat Bayern verpflichtet, für die betreffenden Institute jeweils Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zu erteilen.

Diese Bescheinigungen sind Voraussetzung für eine Befreiung der Nachhilfekurse von der Umsatzsteuer. Sie sind zu erteilen, wenn die jeweiligen Einrichtungen ordnungsgemäß auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Die ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung durch Nachhilfeeinrichtungen setzt dabei unter anderem voraus, dass die eingesetzten Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn mindestens 25 v.H. der vorgehaltenen Nachhilfekräfte die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen, die übrigen Nachhilfelehrkräfte jedenfalls fachlich geeignet sind und sichergestellt ist, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stehen. Auf dieser Grundlage wies erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Würzburg1 die Klagen und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof2 die Berufungen der Nachhilfeinstitute zurück. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nachhilfeinstitute hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die erforderliche Eignung der für Nachhilfeunterricht eingesetzten Lehrkräfte nicht von einer Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung abhängig gemacht werden darf. Diese Voraussetzung findet keine Grundlage im Gesetz. Der Nachhilfeunterricht unterscheidet sich vom Schulunterricht, den er lediglich ergänzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die jeweiligen Lehrkräfte geeignet sind, den konkreten Nachhilfeunterricht zu erteilen. Hier waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt. Danach bestand ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigungen.

Weiterlesen:
Die geänderte Verwendungsabsicht für ein noch zu erstellendes gemischt genutztes Gebäude

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. April 2017 – 9 C 5.16 und 9 C 6.16

  1. VG Würzburg, urteile vom 13.04.2011 – W 6 K 10.1160 und W 6 K 11.154[]
  2. BayVGH, Urteile vom 26.10.2015 – 21 B 14.2091 und 21 B 14.2092[]