Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits geklärt, dass der Berichtigungsanspruch für Entgelte aus den durch den insolventen Unternehmer erbrachten Leistungen „mit“ und dabei eine juristische Sekunde vor der Insolvenzeröffnung entsteht. Es handelt sich somit sowohl bei dem Vorsteuerberichtigungsanspruch für bezogene Leistungen wie auch bei dem Steuerberichtigungsanspruch für erbrachte Leistungen um vor der Verfahrenseröffnung begründete Ansprüche, die bei der Forderungsanmeldung nach § 174 InsO als Teil der Insolvenzforderung für das jeweilige Kalenderjahr zu berücksichtigen sind1.

Wie der Bundesfinanzhof zudem bereits entschieden hat2, liegt hierin kein Verstoß gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, da bei der Umsatzsteuer die Besonderheit besteht, dass die bei Insolvenzeröffnung noch offenen Ansprüche auf Gegenleistungen aus zuvor erbrachten Leistungen neben dem Entgelt einen Umsatzsteueranteil aufweisen, der zusammen mit dem Entgelt vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Verwaltung der Masse gemäß §§ 148 ff. InsO einzuziehen ist, wobei es die für den Insolvenzverwalter auch im Umfang des Umsatzsteueranteils bestehende Einziehungsbefugnis rechtfertigt, dass im Umfang der durch den Insolvenzverwalter vereinnahmten Umsatzsteuer -unter Berücksichtigung der zuvor eingetretenen Uneinbringlichkeit- keine Insolvenzforderung, sondern eine Masseverbindlichkeit vorliegt2.
Der Bundesfinanzhof hat sich weiter bereits mit der im Schrifttum an seiner Rechtsprechung3 geübten Kritik auseinandergesetzt und an dieser Rechtsprechung gleichwohl festgehalten4.
Auch Überlegungen zu § 13c UStG und § 55 Abs. 4 InsO können – unabhägnig davon, dass regelmäßig keine Abtretung vorliegend dürfte – eine Steuerberichtigung im Insolvenzbereich des § 55 InsO nicht begründen. Die Anwendung von § 55 Abs. 4 InsO würde nur Ansprüche erfassen, die durch oder mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters begründet wurden, so dass eine Masseverbindlichkeit für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung vorläge und sich die Frage nach einer Steuerberichtigung gemäß § 17 UStG erübrigen würde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, Steuerberichtigung im Massebereich des § 55 Abs. 1 InsO für einen Zeitraum nach Insolvenzeröffnung, kann sich hieraus nicht ergeben.
Es besteht insoweit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch kein Klärungsbedarf im Hinblick auf die nach dem Unionsrecht bestehende Rechtslage. Soweit sich hierfür auf Art. 90 MWSt-SystemRL 2006/112/EG bezogen wird, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dieser Bestimmung im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage zu vermindern ist, und zwar unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen. Im Hinblick auf diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Regelungsbefugnis stellen sich unionsrechtliche Fragen zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall nicht.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. März 2014 – V B 61/13
- BFH, Urteil vom 24.11.2011 – V R 13/11, BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II. 5.b aa[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II. 5.b bb[↩][↩]
- BFH, Urteil vom 09.12 2010 – V R 22/10, BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298, unter II. 5.b bb; ebenso BFH, Beschluss vom 11.07.2013 – XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647[↩]