Umsatzsteuerfreie Post-Universaldienstleistungen – an allen Werktagen

Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

Umsatzsteuerfreie Post-Universaldienstleistungen – an allen Werktagen

Postdienstleistungen sind damit nur umsatzsteuerfrei, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Postsendungen an allen Werktagen und damit im Regelfall sechsmal wöchentlich zuzustellen.

Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Universaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b UStG). In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall beantragte die Postunternehmerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Postunternehmerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht Köln ohne Erfolg1. Und auch der Bundesfinanzhof billige die Rechtsauffassung des BZSt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Erteilung -der für die Steuerfreiheit erforderlichen- Bescheinigung voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der Bundesfinanzhof leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei.Diese Rechtslage nach nationalem Recht steht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuerrechts.

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Die Steuerfreiheit für Universaldienstleistungen nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität2 (§ 4 Nr. 11b Satz 1 UStG) setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des BZSt gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet Deutschlands die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten (§ 4 Nr. 11b Satz 2 UStG).

Die nur von Dienstag bis Samstag zustellende Postunternehmerin kann eine derartige Bescheinigung nicht erlangen, weil sie keine Universaldienstleistungen anbietet und deshalb die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11b Satz 2 i.V.m. Satz 1 UStG nicht erfüllt.

Der Universaldienst umfasst nach Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 97/67/EG das dort beschriebene Angebot: „Abholung, Sortieren, Transport und Zustellungen von Postsendungen bis 2 kg; Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg; die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen“. Der Universaldienst soll nach Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 97/67/EG an mindestens fünf Arbeitstagen stattfinden. Die Richtlinie wendet sich an die EU-Mitgliedstaaten, damit sie diese Anforderungen an den Universaldienst gewährleisten. Der jeweilige EU-Mitgliedstaat hat im durch die Richtlinie 97/67/EG vorgegebenen Rahmen einen Umsetzungs- und Präzisierungsspielraum: Er muss nur den Mindestzeitraum einhalten, darf aber auch darüber hinausgehen. So heißt es im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/6/EG3 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG, der Universaldienst gewährleiste grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten.

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§ 11 Abs. 2 PostG i.V.m. § 2 Ziff. 5 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)4 regelt -die Richtlinie umsetzend- auf innerstaatlicher Ebene, dass „die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat“. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 BUrlG). Damit verlangt § 11 Abs. 2 PostG i.V.m. § 2 Ziff. 5 PUDLV die Zustellung an sechs Tagen pro Woche.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Postunternehmerin nicht. Nach der von ihr abgegebenen Verpflichtungserklärung und den weiteren hierzu dem BZSt mitgeteilten Umständen zur Erbringung des Postuniversaldienstes hat sie sich dazu verpflichtet, ihre Postdienstleistungen an fünf Werktagen -unter Ausschluss des Montags- anzubieten. Ihre Verpflichtungserklärung bezieht die Postunternehmerin zwar verbal auf Universaldienstleistungen. In Verbindung mit ihrer Praxis, nur an fünf Tagen zuzustellen, bietet sie aber in Wirklichkeit gerade keine Universaldienstleistungen an, so dass sie keinen Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung hat.

Die von der Postunternehmerin in diesem Zusammenhang begehrte unmittelbare Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL) kommt nicht in Betracht. Denn hier geht es nicht um die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für die entsprechenden Umsätze selbst im Rahmen einer Steuerfestsetzung, sondern allein um die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 11b Satz 2 UStG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 2016 – V R 20/15

  1. FG Köln, Urteil vom 11.03.2015 – 2 K 2529/11[]
  2. ABl.EU- Nr. L 15 vom 21.01.1998, S. 14, Nr. L 23 vom 30.01.1998, S. 39, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG, ABl.EU Nr. L 52 vom 27.02.2008, S. 3, in der jeweils geltenden Fassung[]
  3. ABl.EU Nr. L 52 vom 27.02.2008, S. 3[]
  4. vom 15.12 1999, BGBl I 1999, 2418[]
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