Umsatzsteuerhaftung bei der Globalzession

Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung –auch die Globalzession– von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.

Umsatzsteuerhaftung bei der Globalzession

Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) –wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG–, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG). Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig (§ 13c Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG).

Gemäß § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG besteht abweichend von § 191 AO kein Ermessen (§ 13c Abs. 2 Satz 2 UStG). Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer (§ 13c Abs. 2 Satz 3 UStG). Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG festgesetzte Steuer Zahlungen i.S. des § 48 AO geleistet hat, haftet er nicht (§ 13c Abs. 2 Satz 4 UStG).

In der Gesetzesbegründung1 wird zu der mit Wirkung ab 1.01.2004 durch das Zweite Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) eingeführten Vorschrift ausgeführt:

„§ 13c UStG begründet unter bestimmten Voraussetzungen einen Haftungstatbestand für die Fälle, in denen ein Unternehmer eine Kundenforderung abtritt und der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht oder an einen Dritten überträgt. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld wird ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 44 AO begründet.

Die Regelung dient der Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen, die dadurch entstehen, dass der abtretende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten, weil der Abtretungsempfänger die Forderung eingezogen hat. Der Abtretungsempfänger war bisher nicht verpflichtet, diese Umsatzsteuer, die zivilrechtlich Bestandteil der abgetretenen Forderung ist, an das Finanzamt abzuführen.

Die Neuregelung entspricht auch einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes.“

Weiter wird ausgeführt:

„Der Abtretungsempfänger muss die abgetretene Forderung ganz oder teilweise vereinnahmt haben. Hat er sie teilweise vereinnahmt, erstreckt sich die Haftung nur auf die Umsatzsteuer, die im tatsächlich vereinnahmten Betrag enthalten ist. Hat er sie ganz oder teilweise an einen Dritten übertragen, gilt dieses Rechtsgeschäft insoweit als Vereinnahmung, d. h. der Abtretungsempfänger kann für die im Gesamtbetrag der weiterübertragenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Dies gilt unabhängig davon, welche Gegenleistung der ursprüngliche Abtretungsempfänger für die Übertragung der Forderung erhalten hat.

Der Abtretungsempfänger wird nachrangig als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, weil erst feststehen muss, dass der leistende Unternehmer die festgesetzte Steuer im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. (…)“

Die Neuregelung beruht –wie in der Gesetzesbegründung1 zum Ausdruck kommt– auf einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 03.09.2003 über „Steuerausfälle bei der Umsatzsteuer durch Steuerbetrug und Steuervermeidung – Vorschläge an den Gesetzgeber -“2. Auszugsweise heißt es in dem Bericht3:

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„Die Globalzession ist im Kreditgeschäft ein weit verbreitetes Instrument, um Kreditforderungen abzusichern. Weil die Verpflichtung, Umsatzsteuer abzuführen, bei einer Globalzession nicht auf den neuen Forderungsinhaber übergeht, kommt es nach Schätzungen des Bundesrechnungshofes zu jährlichen Umsatzsteuerausfällen im dreistelligen Millionenbereich.

Bei einer Globalzession tritt der Kreditnehmer (Zedent) seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber Kunden zur Sicherung eines Kredits an den Kreditgläubiger (Zessionar) ab. Kommt es zum Sicherungsfall und der Zessionar zieht die Forderungen ein, so ist er nach derzeitiger Rechtslage nicht verpflichtet, die in den eingezogenen Bruttoforderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzuführen. Der Zedent allein bleibt weiterhin verpflichtet, die in den vom Zessionar vereinnahmten Forderungen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Es kommt dann zu Umsatzsteuerausfällen, wenn Unternehmen nach Einziehung der abgetretenen Forderungen durch den Zessionar insolvent werden.“

§ 13c UStG beruht –wie aus der Gesetzesbegründung1 hervorgeht– auf Art. 21 Abs. 3 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG4 (nun Art.205 der MwStSystRL5).

Art.205 MwStSystRL sieht vor: „In den in den Artikeln 193 bis 200 sowie 202, 203 und 204 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine andere Person als der Steuerschuldner die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“ Nach dem einschlägigen Art.193 MwStSystRL (vorher Art. 21 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) ist Steuerschuldner „der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt (…)“.

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Vorliegend hat die Klägerin (Abtretungsempfängerin) die ihr von der insolventen GmbH abgetretenen Forderungen einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer vereinnahmt hat. Dies geschah durch die aufgrund der Vereinbarung vom 27.04.2009 erfolgte Überweisung des Betrags durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an die Klägerin.

Die Klägerin war Abtretungsempfängerin i.S. des § 13c UStG. Der Haftungstatbestand des § 13c UStG umfasst auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession.

Abtretung ist nach der Legaldefinition in § 398 Satz 1 BGB der Vertrag, durch den eine Forderung von dem Gläubiger auf einen anderen übertragen wird. Bei einer Vorausabtretung künftiger oder aufschiebend bedingter Forderungen ist zwischen der Verbindlichkeit des Verfügungsgeschäfts einerseits und dem Wirksamwerden des mit ihm bezweckten späteren Rechtsübergangs andererseits zu unterscheiden. Die im Abtretungsvertrag enthaltene rechtsgeschäftliche Verfügung ist mit Vertragsabschluss beendet6. Der Abtretungsvertrag über eine zukünftige Forderung enthält alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbestand besteht; die Entstehung der abgetretenen Forderung gehört nicht zum Tatbestand des § 398 BGB7.

Aus dem weiten Gesetzeswortlaut des § 13c UStG, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und der dargestellten Entstehungsgeschichte der Vorschrift folgt, dass die Regelung auch eine Globalzession –im Streitfall vom 29.10.2004– umfasst8.

Die Abtretungsempfängerin hat die ihr von der GmbH abgetretenen Forderungen einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer i.S. von § 13c UStG vereinnahmt.

Eine „Vereinnahmung“ einer abgetretenen Forderung durch den Abtretungsempfänger i.S. von § 13c UStG liegt –außer in den Fällen einer (Weiter-)Abtretung der Forderung an einen Dritten (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG)– unter den Voraussetzungen vor, wie sie allgemein im Rahmen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG gelten9.

Danach liegt eine Vereinnahmung i.S. von § 13c UStG vor, soweit der Abtretungsempfänger eine Zahlung aus der abgetretenen Forderung erhalten hat10.

Eine Vereinnahmung der abgetretenen Forderungen durch die Abtretungsempfängerin scheitert im Streitfall –entgegen ihrer Ansicht– nicht schon daran, dass der Betrag von 102.548,27 EUR für die der Globalzession unterliegenden Forderungen nicht unmittelbar an sie geleistet wurde, sondern dass die Forderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen wurden.

Zwar nennt die Gesetzesbegründung1 als Haftungstatbestand u.a. die Fälle, in denen „der Abtretungsempfänger die Forderung einzieht“. Mit der Einziehung der Forderung durch den Abtretungsempfänger selbst wird in der Gesetzesbegründung aber nur der Regelfall angesprochen. Der Gesetzeswortlaut ist weiter gefasst. Nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG haftet der Abtretungsempfänger „für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist“. Diese Formulierung setzt nicht voraus, dass der Abtretungsempfänger selbst die Forderung einzieht.

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Danach liegt nach dem Wortlaut des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG eine Vereinnahmung durch den Abtretungsempfänger auch dann vor, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter den abgetretenen Forderungsbetrag einzieht und an den Abtretungsempfänger weiterleitet11.

Eine Vereinnahmung durch die Abtretungsempfängerin liegt im Streitfall nicht (bereits) deshalb vor, weil der vorläufige Insolvenzverwalter die Forderungen „in Vertretung“ der Abtretungsempfängerin eingezogen habe – wobei offenbleiben könne, ob sich die Vertretungsmacht aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts oder aus einer nachträglichen Genehmigung der Abtretungsempfängerin ergebe.

Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die der Abtretungsempfängerin von der GmbH abgetretenen Forderungen eingezogen und diesen Betrag mit der darin enthaltenen Umsatzsteuer durch die Überweisung zur Abgeltung der Absonderungsrechte der Abtretungsempfängerin weitergeleitet hat. Dadurch konnte die Abtretungsempfängerin über den eingezogenen Forderungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer verfügen.

Die Weiterleitung des Betrags an die Abtretungsempfängerin entsprach im Übrigen –ohne dass es darauf für die Anwendung des § 13c UStG ankommt– der Rechtslage. Denn der vorläufige Insolvenzverwalter hatte aufgrund richterlicher Ermächtigung die der Abtretungsempfängerin zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogen, so dass ihr ein Anspruch auf Herausgabe der Erlöse zustand12.

Ohne Erfolg wendet die Abtretungsempfängerin ein, dass der anteilig in dem Vergleichsbetrag enthaltene und an sie weitergeleitete Forderungsbetrag ein reiner Nettobetrag sei.

Die Umsatzsteuer ist zivilrechtlich –wovon auch die Gesetzesbegründung zu § 13c UStG1 ausgeht– ein unselbständiger Teil des abgetretenen Forderungsbetrags. Jeder Teil der abgetretenen Forderung und des vereinnahmten Betrags enthält i.S. des § 13c UStG einen durch die Höhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil13.

Es ist daher nicht zulässig, die Abtretung einer Forderung auf einen Nettobetrag der Forderung zu beschränken14.

Ebenso war es dem vorläufigen Insolvenzverwalter und der Klägerin nicht möglich –wie das FG zu Recht darlegt– eine zivilrechtliche Vereinbarung zu treffen, nach der es sich bei der Zahlung zur Abgeltung der Absonderungsrechte um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln sollte. Die Haftung gemäß § 13c UStG erstreckt sich daher auf den Teil des vereinnahmten Forderungsbetrags, der auf die geschuldete Umsatzsteuer entfällt15.

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Im Übrigen bestand keine Berechtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, vor Weiterleitung des Forderungsbetrags die Umsatzsteuer abzuziehen. Es handelte sich bei der fraglichen Umsatzsteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit, sondern um eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO), da der den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand vollständig vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht und damit abgeschlossen war16.

Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob es sich um eine so genannte „stille Zession“ handelt.

Hat der Abtretungsempfänger den Forderungsbetrag vereinnahmt, ist es unerheblich, ob die Abtretung offengelegt worden ist17. Dies folgt aus dem weiten Gesetzeswortlaut, der hinsichtlich der Abtretung keine Einschränkungen enthält, und dem dargelegten Sinn und Zweck des § 13c UStG.

Auch lässt sich dem BGH-Urteil in BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585 nicht entnehmen, eine haftungsbegründende Vereinnahmung i.S. des § 13c UStG setze voraus, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner offen zu legen sei und der Zessionar die Forderung selbst einziehe. Die von der Klägerin dafür in Bezug genommenen Ausführungen des BGH unter Rz 28 seines Urteils betreffen (lediglich) die –hier nicht relevante– Frage, wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter die von ihm eingezogenen Beträge verwahren muss.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt nicht aus dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996. Denn der dort der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar18.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 begründet die Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführte Leistung nicht nur bei der Ist-, sondern auch bei der Sollbesteuerung eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Im Streitfall wurde hingegen das Entgelt durch den „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmt.

Dem BFH-Urteil in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996 kommt auch nicht die von Wagner/Köhler, BB 2011, 1510 angenommene Bedeutung bei, dass im Fall der Entgeltsvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer eine Masseverbindlichkeit darstelle, wenn er zum Forderungseinzug ermächtigt werde, und die bei abgetretenen Forderungen durch die Vereinnahmung endgültig ausgelöste Umsatzsteuer stets von dem an den Zessionar auszukehrenden Erlös nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO abzuziehen sei.

Der mit Wirkung zum 1.01.2011 in Kraft getretene § 55 Abs. 4 InsO, wonach Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten, ist im Streitfall nicht anwendbar. Denn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 12.03.2009 und damit vor dem 1.01.2011 (Art. 103e EGInsO) gestellt worden.

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Auch die übrigen Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 13c UStG sind vorliegend gegeben.

Den abgetretenen Forderungen liegen –wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist– steuerpflichtige Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG zugrunde. Sowohl die GmbH als auch die Abtretungsempfängerin sind Unternehmer i.S. des § 2 UStG. Die GmbH hat als leistender Unternehmer die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung diese Umsätze berücksichtigt worden sind, bei Fälligkeit nicht entrichtet. Dies ergibt sich aus dem Haftungsbescheid sowie der Einspruchsentscheidung und ist ebenfalls nicht streitig.

Ohne Erfolg wendet die Abtretungsempfängerin ein, dass die auf § 13c UStG gestützte Haftungsinanspruchnahme gegen das Rechtsstaatsgebot verstoße.

Das Rechtsstaatsgebot verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Verwaltung Steuerpflichtige nur aufgrund solcher Gesetze belasten darf, die nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden19.

Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Rechtsakte der Gemeinschaft eindeutig sein, und ihre Anwendung muss für die Betroffenen vorhersehbar sein20. Dieses Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen21. Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, muss sowohl von den Gemeinschaftsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden22.

Die gesetzliche Regelung des § 13c UStG genügt den dargestellten rechtsstaatlichen Anforderungen. § 13c UStG ist nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden. Es lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts hinreichend erkennen, dass in Fällen der vorliegenden Art eine Haftung nach § 13c UStG eintritt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. März 2013 – XI R 11/12

  1. BT-Drs. 15/1562, 46[][][][][]
  2. BR-Drs. 637/03[]
  3. BR-Drs. 637/03, 8; vgl. auch 38 bis 41[]
  4. Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern []
  5. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[]
  6. vgl. z.B. BGH, Urteil vom 19.09.1983 – II ZR 12/83, BGHZ 88, 205, NJW 1984, 492; BFH, Urteil vom 03.06.2009 – XI R 57/07, BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2007 – IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297, NJW 2008, 430, m.w.N.; BFH, Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.1.[]
  8. vgl. ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Bunjes/Leonard, UStG, 11. Aufl., § 13c Rz 17; de Weerth, ZInsO 2004, 191; FG München, Beschluss vom 27.04.2010 – 14 V 921/10; Abschn. 13c.01. Abs. 3 Satz 3 UStAE[]
  9. vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 13c Rz 38[]
  10. vgl. Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 45[]
  11. im Ergebnis ebenso de Weerth, ZInsO 2004, 190 f.[]
  12. vgl. BGH, Urteil in BGHZ 184, 101, NJW 2010, 2585, Leitsatz und Rz 30 ff.[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2007 – VIII ZR 171/06, BGHZ 170, 311, UR 2007, 505, unter II.2.; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 20; Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13c Rz 35; ebenso Abschn. 13c.01. Abs. 7 UStAE; Hahne, BB 2003, 2720, 2722; Haunhorst, UVR 2004, 377, 378; a.A. Siebert, Der Umsatz-Steuer-Berater 2004, 279, 284[]
  14. vgl. Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 20; Hahne, BB 2003, 2720, 2722; Haunhorst, UVR 2004, 377, 378; de Weerth, ZInsO 2004, 190, 192[]
  15. vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 6[]
  16. vgl. dazu BFH, Urteile vom 30.04.2009 – V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138, und in BFHE 232, 301, BStBl II 2011, 996[]
  17. im Ergebnis ebenso Blesinger in Offerhaus/Söhn/Lange, § 13c UStG Rz 14; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 48; Bunjes/Leonard, a.a.O., § 13c Rz 34; Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 13c UStG Rz 38; a.A. Hahne, UR 2006, 433, 435 f.[]
  18. gl. A. Büchter-Hole, EFG 2012, 2171, 2172[]
  19. vgl. Beschluss vom 14.08.1996 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146, m.w.N.; BFH, Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a[]
  20. vgl. EuGH, Urteil vom 16.09.2008 C-288/07 –Isle of Wight Council–, Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 47, m.w.N.[]
  21. vgl. EuGH, Urteil –Isle of Wight Council– in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 47, m.w.N.[]
  22. vgl. EuGH, Urteil –Isle of Wight Council– in Slg. 2008, I-7203, UR 2008, 816, Rz 48, m.w.N.; BFH, Urteil in BFHE 226, 183, BStBl II 2010, 520, unter II.2.a[]
Weiterlesen:
Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters und die Haftungsinanspruchnahme durch den Fiskus