Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch

Bei einem Tausch wird im Ergebnis der Wert der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Leistenden, also der Wert der zu besteuernden Leistung, als Bemessungsgrundlage angesetzt.

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG a. F. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG a. F. gilt bei einem Tausch der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.

Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten1.

Im Ergebnis wird damit der Wert der tatsächlichen eigenen Aufwendungen des Leistenden, also der Wert der zu besteuernden Leistung, als Bemessungsgrundlage angesetzt2.

Danach ist Bemessungsgrundlage des Umsatzes der Unternehmerin, nämlich die Lieferung der Halle, der Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Errichtung der Halle. Dies ist der Betrag, der aus der Sicht der Unternehmerin dem Wert der Lieferung der Grundstücke als anderer Umsatz im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG a. F. entspricht, da die Unternehmerin diesen Betrag aufwendete, um im Gegenzug die Lieferung der Grundstücke zu erhalten. Die Umsatzsteuer gehört gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 UStG a. F. nicht zum Entgelt.

Weiterlesen:
Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Erwerbsnebenkosten durch den Veräußerer

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch – entgegen der Auffassung der Unternehmerin, dass die gesetzliche Regelung keine gleich hohe Bewertung bei einem Tausch bezweckt, sondern eine unterschiedliche Bemessung der Tauschleistung möglich ist3.

Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 1 V 290/13

  1. vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2012 – XI R 11/11, BFHE 238, 560 m. w. N.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.12.2012, – C-549/11 – Orfey, HFR 2013, 188 Rz. 45 m. w. N.[]
  2. Wagner, in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: November 2013, § 10 Rz. 285[]
  3. so auch Wagner, in Sölch/Ringleb, UStG, Stand: November 2013, § 10 Rz. 288[]