Sind Umsätze als sogenannte nicht steuerbare Innenumsätze im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu behandeln, kann kein Fall eines unrichtigen Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegen.

Abrechnungen über solche Umsätze mit gesondertem Steuerausweis sind keine tauglichen Rechnungen i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG1.
Ob die für diesen Fall unrichtigen Umsatzsteuerfestsetzungen zu berichtigen wären, hatte der Bundesfinanzhof hier nicht zu entscheiden. Denn Streitgegenstand war vorliegend allein die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2018 – XI R 28/16
- vgl. Abschn. 14.01. Abs. 4 Satz 2 UStAE; Stadie in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 14c Rz 64; BFH, Urteil vom 28.10.2010 – V R 7/10, BFHE 231, 356, BStBl II 2011, 391, Rz 20 zu § 14 Abs. 3 UStG 1993; a.A. Leipold in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 14c Rz 259[↩]