Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage vorgelegt, ob sogenannte außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder –wie die Kapitalanlagegesellschaften selbst– steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen.

Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung

Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch Kapitalanlagegesellschaften von großer praktischer Bedeutung, da sich Kapitalanlagegesellschaften bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und für die Kapitalanlagegesellschaft im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so dass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19% erhöhen.

Im Rahmen dieser Vorlage wird der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Übereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.

Die Vorlage betrifft unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung („Auslagerung“) ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heute bestehende Rechtslage von Bedeutung.

Die Frage des Bundesfinanzhofs zur Auslegung der „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG:

Ist die Leistung eines außenstehenden Verwalters eines Sondervermögens nur dann hinreichend spezifisch und damit steuerfrei, wenn

  1. er eine Verwaltungstätigkeit und nicht nur eine Beratungstätigkeit ausübt oder wenn
  2. sich die Leistung ihrer Art nach aufgrund einer für die Steuerfreiheit nach dieser Bestimmung charakteristischen Besonderheit von anderen Leistungen unterscheidet oder wenn
  3. er aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der geänderten Richtlinie 85/611/EWG tätig ist?

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 5. Mai 2011 – V R 51/10

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