Umsatzsteuerpflicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die neben ihren nichtunternehmerischen Tätigkeiten auch unternehmerische Tätigkeiten ausübt, bezieht sog. Katalogleistungen i.S. des § 3a Abs. 4 UStG 1999 selbst dann als Unternehmerin (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1999), wenn sie diese nur für ihre nichtunternehmerischen Zwecke verwendet. Mit dieser Begründung stellte der Bundesfinanzhof jetzt fest, dass eine Rundfunkanstalt Umsatzsteuer für die von im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Rundfunkanstalten bezogenen Leistungen schuldet, weil diese Leistungen im Inland ausgeführt wurden und damit im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzsteuerpflicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Dezember 2009 XI R 62/06

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