Derjenige, der gegenüber ebay als Inhaber des Nutzerkontos aufgetreten ist, hat umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über ebay zu versteuern, auch wenn diese Versteigerungen von mehreren Personen unter Verwendung eines gemeinsamen Pseudonyms (eines sog. „Nickname“) ausgeführt worden sind.

So das Finanzgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Ehepaares, das gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide für Verkäufe über ebay geklagt hatte. Die Eheleute hatten über ein vom Ehemann auf seinen Namen angelegtes Nutzerkonto in dreieinhalb Jahren über 1.200 Verkäufe verschiedenster Gebrauchsgegenstände abgewickelt, die teils dem einen, teils dem anderen Ehegatten und teils beiden Eheleuten gemeinsam gehörten. Das Finanzamt hatte diese Verkäufe als umsatzsteuerpflichtig angesehen und als Steuerschuldner beide Eheleute gemeinschaftlich herangezogen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg ausgeführt, dass vom Finanzgericht zwar bereits mit Urteil vom 22. September 2010 [1] entschieden worden ist, dass die ebay-Auktionen aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge, der Höhe der dabei erzielten Erlöse und des dafür betriebenen Organisationsaufwands der Umsatzsteuer unterlegen haben. In seiner jetzt ergangenen Entscheidung weist das Finanzgericht jedoch darauf hin, dass der leistende Unternehmer nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des Zivilrechts nach dem sog. „objektiven Empfängerhorizont“ des Meistbietenden zu bestimmen ist. Das ist bei der Verwendung eines Pseudonyms (also des „Nickname“) derjenige, der sich diesen Nutzernamen von ebay bei der Kontoeröffnung hat zuteilen lassen. Handlungen, die der eigentliche Verkäufer erst nach Ablauf der Bietephase vornimmt (wie etwa der Versand von Bestätigungsschreiben oder der Ware selbst), sind demgegenüber für die zivilrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Bestimmung des leistenden Unternehmers in der Regel ohne Belang. Da die Verkäufe allein dem Ehemann zuzurechnen waren, war die Klage der beiden Eheleute gegen die ihnen gegenüber gemeinschaftlich ergangenen Umsatzsteuerbescheide erfolgreich.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 K 1939/12
- FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2010 – 1 K 3016/08[↩]