Es ist für den Bundesfinanzhof nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig sind.

Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt nochmals1 betont und damit die Beschwerde eines Automatenbetreibers gegen einen die AdV zurückweisenden Beschluss des Finanzgerichts Münster2 zurückgewiesen.
Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung3 liegen hier für den Bundesfinanzhof keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids vor.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – XI B 62/19
- ebenso bereits BFH, Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18, DStR 2020, 8 74[↩]
- FG Münster, Beschluss vom 26.06.2019 – 15 – V 1548/19 U[↩]
- vgl. dazu allgemein BFH, Beschluss vom 16.05.2019 – XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 15 f.[↩]
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- Glücksspielautomat: Bru-nO