Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

Der Umsatzsteuer unterliegende Entgeltforderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den späteren Gemeinschuldner werden spätestens im Augenblick der Insolvenzeröffnung unbeschadet einer möglichen Insolvenzquote in voller Höhe uneinbringlich.

Uneinbringliche Entgelte in der Insolvenz

Wird das uneinbringlich gewordene Entgelt nachträglich vereinnahmt, ist der Umsatzsteuerbetrag erneut gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Das gilt auch für den Fall, dass der Insolvenzverwalter die durch die Eröffnung uneinbringlich gewordene Forderung erfüllt.

Mit diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Lieferanten können daher unmittelbar bei Insolvenzeröffnung ihres Kunden die Umsatzsteuer auf noch nicht bezahlte Rechnungen korrigieren, und zwar in voller Höhe.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Oktober 2009 V R 14/08

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