Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen der Istbesteuerung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG Entgelte für Leistungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, handelt es sich bei der für die Leistung entstehenden Umsatzsteuer nicht um eine einfache Insolvenzforderung, sondern um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Januar 2009 – V R 64/07