Die Versicherungsteuer kann bei der Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden.
Die hierfür maßgebliche Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG beruht auf Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Soweit der Steuerpflichtige (Unternehmer) Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, ist er nach dieser Bestimmung befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete „Mehrwertsteuer“ für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Trotz der Unterschiede im Wortlaut entspricht das nationale Recht im Ergebnis Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG1.
Die Versicherungsteuer ist bei richtlinienkonformer Auslegung weder eine „Mehrwertsteuer“ im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG noch eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Damit eine Steuer „Mehrwertsteuer“ im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG ist, müssen vier Merkmale erfüllt sein, nämlich die allgemeine Geltung für alle sich auf Gegenstände oder Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, die Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält, die Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze und der Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird2.
Die Versicherungsteuer ist nach diesen Vorgaben keine Mehrwertsteuer in diesem Sinne, weil sie keine allgemeine Steuer ist, die alle wirtschaftlichen Vorgänge in Deutschland erfasst. Steuergegenstand gemäß § 1 Abs. 1 VersStG ist nur die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Der Regelung in Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG lässt sich überdies unmittelbar entnehmen, dass das Unionsrecht zwischen „Abgaben auf Versicherungsverträge“ und „Mehrwertsteuern“ unterscheidet. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften3 hat schließlich die englische Versicherungsprämiensteuer nicht als Mehrwertsteuer im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG angesehen. Die Ausführungen des EuGH in diesem Urteils „Gil Insurance“ lassen sich auf die deutsche Versicherungsteuer übertragen. Weiter sieht das Versicherungssteuergesetz auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug vor. Die nach dem VersStG erhobene Steuer ist auch daher nicht als Mehrwertsteuer anzusetzen. § 15 UStG verweist auch nicht auf das VersStG.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010 – V B 119/09
- ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 03.07.2008 – V R 51/06, BFHE 222, 128, BStBl II 2009, 213; vom 06.05.2010 – V R 29/09, BFHE 230, 263, BStBl II 2010, 885[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – C-283/06 und C-312/06, KÖGÁZ u.a., Slg. 2007, I-8463 Rdnr. 37; EuGH, Beschluss vom 27.11.2008 – C-156/08, Vollkommer, DStR 2009, 223, Rdnr. 31, zur deutschen Grunderwerbsteuer; BFH, Entscheidung vom 09.10.2002 – V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887[↩]
- in EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-308/01 [Gil Insurance Ltd.], BFH/NV Beilage 2004, 237 Rdnrn. 33, 35[↩]











