Ein Vorsteuerabzug wegen Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil ferststellt, die nachträgliche Vereinbarung eines Entgelts und die tatsächliche Zahlung des vereinbarten Entgelts.

Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage erfordert eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger1. Ist eine Leistung bereits unentgeltlich erbracht, muss sich aus der Vereinbarung eindeutig ergeben, dass für die Leistung nunmehr eine Gegenleistung geschuldet wird.
Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug nach Erhöhung der Bemessungsgrundlage, dass das in Rechnung gestellte Entgelt auch tatsächlich gezahlt wurde. Die Vereinbarung einer Herabsetzung des Entgelts allein rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs2 keine Minderung der Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Hinzu kommen muss noch die tatsächliche Rückgewähr des ursprünglich gezahlten Entgelts. Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet3, ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. November 2009 – V R 41/08