Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert: Die nach § 14 Abs. 2 UStG wegen fehlerhaften USt-Ausweises geschuldete Umsatzsteuer ist, so der BFH in einem aktuellen Urteil, nicht (mehr) als Vorsteuer abziehbar. Die Berichtigung der Rechnung durch den Leistenden rechtfertigt deshalb keine Berichtigung der Umsatzsteuer des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung; der Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1993 auf die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG 1993 kommt insoweit keine Wirkung mehr zu.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. Dezember 2007 – V R 3/06