Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen eines sog. Hochpreisers darf versagt werden, hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

„Hochpreiser“ werden zum Schein als vermeintliche Zwischenhändler in den Verkauf von gebrauchten Nutzfahrzeugen eingeschaltet, wenn der tatsächliche Veräußerer und der tatsächliche Erwerber übereingekommen sind, einen Teil des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises „schwarz“ zu zahlen, um dem Veräußerer eine entsprechende Steuerverkürzung zu ermöglichen.
Die rein rechnungsmäßige Einschaltung des Hochpreisers in die Lieferkette stellt ein zivil- und umsatzsteuerrechtlich unbeachtliches Scheingeschäft i.S.v. § 41 Abs. 2 AO dar. Allein die strafrechtlichen Feststellungen sprechen in diesem Fall für ein unbeachtliches Scheingeschäft, die angesichts der tatsächlich nicht bestehenden Lieferkette und folglich mangelnder Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bestätigt wird dies durch eine Aussage des Herrn B., wonach die A‑GmbH tatsächlich keine Fahrzeuge an den Kläger geliefert habe. Vielmehr habe er die Rechnungen auf Verlangen des Herrn C. nach dessen Vorgaben geschrieben und von diesem an die A‑GmbH adressierte Rechnungen der tatsächlichen Käufer erhalten, die erheblich niedrigere Kaufpreise ausgewiesen hätten.
In einem derartigen Fall stehe – so das Finanzgericht Düsseldorf – dem Erwerber des Nutzfahrzeugs mangels Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der ihm vom „Hochpreiser“ erteilten Rechnung zu.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2011 – 1 K 1156/07 U