Der Wirksamkeit der Berichtigung der Steuerbeträge steht es nicht entgegen, dass der Leistende weiterhin das vorherige zivilrechtliche Entgelt fordert [1]. Die zivilrechtliche Befugnis zur Rechnungsberichtigung ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht zu prüfen [2].

Für die Berichtigung der Vorsteuer beim Leistungsempfänger nach Rechnungsberichtigung ist auch nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller die vom Leistungsempfänger an ihn bezahlte Umsatzsteuer bereits an den Letzteren zurückgezahlt hat [3]. Rückzahlungsansprüche des Leistungsempfängers sind auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen [4]. Hieran hält der Bundesfinanzhof jedenfalls für Sachverhalte fest, in denen ‑wie im hier entschiedenen Streitfall- die Änderung der ursprünglichen Steuerbescheide entsprechend dem BFH-Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ausgeschlossen ist und die Vorsteuer nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 zu berichtigen ist.
Wurde ein zu hoch ausgewiesener Rechnungsbetrag bereits vereinnahmt und steht dem Leistungsempfänger aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an den Leistungsempfänger zulässig (Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE[5]).
Die Finanzverwaltung geht dabei mit der Rechtsprechung seit dem BFH, Urteil in BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 davon aus, dass der Leistungsempfänger die zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 6 UStAE). Diese Rechtsprechung fand allerdings in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall keine Anwendung. Der Bundesfinanzhof muss daher nicht entscheiden, ob sich aus ihr Gründe ergeben, die Berichtigung der Rechnung nur nach Rückzahlung des Mehrbetrags an den Leistungsempfänger zuzulassen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 2016 – V R 16/15
- BFH, Urteil vom 25.02.1993 – V R 112/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643, unter II. 2.c[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 1.a bb (4), m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 5., m.w.N.; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.09.2014 – 5 K 99/13, EFG 2015, 780; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 14c Rz 210 ff., m.w.N.; Robisch, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, S. 343, 344[↩]
- BFH, Urteil in BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438, unter II. 6.b[↩]
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass i.d.F. vom 07.10.2015, BStBl I 2015, 782[↩]